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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs


 
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F.A.Q. - Musikindustrie (RA Rasch) :: Informationsblatt in türkischer Sprache  
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steffen
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Anmeldungsdatum: 19.09.2007
Beiträge: 159
Wohnort: Steinwiesen

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BeitragVerfasst am: 20 Sep 2007 0:14    Titel: Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs Antworten mit Zitat

Interview mit Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs, Teil 1

02.09.2007



SWR: Sehr geehrter Herr Dr.Wachs. Vielen Dank,
das Sie am heutigen Sonntag, Zeit gefunden haben
um ein paar Fragenzum Thema: „Unterlassungserklärung“
zu beantworten.


Dr.Wachs: Kein Problem,
ehrenamtliche Arbeit ist mir immer wichtig




SWR: An Beispielen der Abmahnanzleien Waldorf und KUW,
ist ersichtlich, dass die abgeänderte Unterlassungserklärung des Forums,
Seitens der Abmahner nicht angenommen wird.
Welchen Standpunkt haben Sie zur modifizierten UE?


Dr.Wachs: Ich halte den Passus:
„Dieses Vertragsstrafeversprechen wird für den Fall einer schuldhaften
Zuwiderhandlung im Sinne von § 890 ZPO abgegeben“

für nicht unproblematisch.
Ich halte es für denkbar, dass die UE in dieser Form zurückgewiesen werden kann.
In diesem Zusammenhang gibt es aber noch wenige bis keine Urteile,
die diese Frage explizit klären.
Nach meiner Einschätzung würden die Abmahner
allerdings die Unterlassungserklärung zurückweisen,
bevor Sie eine einstweilige Verfügung erlassen.
Also kein Grund zur Panik, wenn Sie eine Unterlassungserklärung
in dieser Form abgegeben haben.




SWR:In der Unterlassungserklärung von der Abmahnkanzlei Waldorf
steht geschrieben, dass der Abgemahnte gegenüber allen Werken
des betreffenden Rechteinhabers sich auf einer Unterlassung verpflichten muss.
Ist diese Reichweite (die Abmahnkanzleien KUW und S&W als Beispiel
wollen nur die Unterlassung auf das eine Werk) nicht bedenklich?


Dr.Wachs: In der Tat. Ich persönlich, halte die Reichweite
der Unterlassungserklärungen der Kanzleien Rasch und Waldorf
ebenfalls für bedenklich.
Man muss sehen dass die Kanzleien KUW und S&W sowie DigiProtect
nur die Unterlassung gegenüber einem Titel verlangen.
Die Kanzleien Rasch und Waldorf hingegen wollen dass sich der Abgemahnte
auf eine Unterlassung aller Werke gegenüber dem Rechteinhaber verpflichtet.
Je größer der Rechteinhaber,
desto größer wäre die Reichweite der Unterlassungserklärung.
Was wäre zum Beispiel, wenn sich zwei große Konzerne zusammenschließen usw.
Das heißt doch nicht anderes, als das große Konzerne bevorzugt werden
gegenüber anderen.
Zwar gibt es die sogenannte Kerntheorie, nach der die Unterlassungserklärung
auch mögliche gleich gerichtete Verletzungshandlungen erfassen soll,
ich bin aber nicht überzeugt, ob beim zur Verfügung Stellen geringer Anzahl
von geschützten Werken (eins bis acht)
diese tatsächlich angewandt werden kann/sollte.




SWR: Ist jetzt die Gefahr einer EV gebannt?

Dr.Wachs: Definitiv – Nein!
Wenn der Abmahner die Annahme der abgeänderte Unterlassungserklärung
verweigert, kann er eine Einstweilige Verfügung erwirken.
Es wird aber schwer sein, einen Richter zu finden und diesen von
der Eilbedürftigkeit zu überzeugen, wenn die Abmahnung über 6 Monate zurückliegt.
Generell aber kann der Abmahnende auf Grund der Nichtannahme
der abgeänderten Unterlassungserklärung eine Einstweilige Verfügung erwirken.
Es gibt zwar Rechtsschutz gegenüber der einstweiligen Verfügung,
aber dies ist mit sehr viel Kosten und Aufwand verbunden.




SWR: Also ist unsere modifizierte UE unwirksam?

Dr.Wachs: Es gibt hierzu noch keine einheitliche Rechtssprechung.
Sie können, wenn Sie etwas sicherer gehen wollen,
versuchen die beigefügte Unterlassungserklärung hinsichtlich der Reichweite
zu beschränken
und dann den Gerichtsstand sowie die Schadensersatzverpflichtung streichen.
Generell muss man aber sagen, dass eine Unterlassungserklärung oftmals speziell
im Einzelfall geprüft und angepasst werden muss, wer da sicher(er) gehen will,
sollte einen Anwalt kontaktieren.
Ich würde noch ein Schreiben zufügen, in dem klargestellt wird,
dass die UE kein Schuldeingeständnis darstellt.
Bei einer Beschränkung der Reichweite könnte man auch noch darauf hinweisen,
dass schließlich andere Abmahner wie wie KUW oder Schutt, Waetke
die Reichweite nicht auf die gesamten Werke des Rechteinhabers ausweiten.
Das ist aber nur so ins Unreine gedacht.




SWR: Sie sprechen gerade an die Problematik der Erstattung der Anwaltskosten.
Ist es nicht ungerecht, dass grundsätzlich der Anschlussinhaber haftbar sein soll
sowie die Kosten der Abmahnung tragen muss?


Dr.Wachs: Ich stimme Ihnen zu, dass diese Rechtsprechung nicht immer glücklich ist.
Sie wurde wohl vor dem Hintergrund entwickelt,
dass ansonsten die Verantwortung immer weiter gereicht würde (Bruder, Vater, Freundin usw.)
Dem Anschlussinhaber wird vorgeworfen nicht Sorge getragen zu haben,
dass Rechtsverletzungen von seinem Anschluss aus vorgenommen werden können.
Die Rechteinaber würden also immer leer ausgehen,
faktisch würden Ihre Werke freigegeben. Das kann auch nicht richtig sein.
Fakt ist, dass dem abmahnenden Anwalt grundsätzlich die Kosten für die
Abmahnung zustehen.
Der Anspruch folgt aus dem Institut der sog. Geschäftsführung ohne Auftrag.
Nur in wenigen Fällen wird man sich darauf berufen können,
es handele sich um eine ungerechtfertigte Massenabmahnungen.
Allenfalls könnte man überlegen, ob nicht die Rechteinhaber selber
über ihre Rechtsabteilungen abmahnen müssten.
Damit würden für den Abgemahnten nicht die hohen Anwaltskosten entstehen.
Ich finde es wichtig, dass das Forum „Abmahnwahn“ die Abgemahnten
auf die Problematik und Gefahren hinweist. Ganz wichtig ist es eine UE abzugeben,
dann sind die Kosten die auf den Abgemahnten in einem Gerichtsverfahren
zukommen sehr überschaubar. Außerdem sind Schadensersatzkosten nur äußerst schwer
gerichtlich durchsetzbar. Weiterhin muss der Abmahner einigen Aufwand leisten,
um seine Abmahnkosten gerichtlich durchzusetzen.




SWR: Heißt es aber nicht wenn ich jetzt die Unterlassungserklärung abgebe,
zum Beispiel für einen Film der Firma X im September und dann nochmals
abgemahnt werde für einen Film der Firma X im August,
dass ich die Vertragsstrafe zahlen muss?


Dr.Wachs: Nein, wenn sie abgemahnt werden und zum Beispiel,
heute am 02.09.2007 eine Unterlassungserklärung abgeben für die Firma X,
entfaltet sie ihre Wirkung erst ab dem heutigen Datum.
Natürlich ist man gut beraten, ab diesem Datum, kein Werk mehr der Firma X
zur Verfügung zu stellen (uploaden).
Schließlich ist der upload derzeit der wesentliche Anknüpfungspunkt
für den Rechtsverstoss.




SWR: Herr Dr.Wachs, die Abmahnkanzlei Waldorf spricht davon, dass die
berechtigten Ansprüche ihrer Mandantschaft offenbar rechtsirrig
verweigert werden.
Was muss ich mir unter – rechtsirrig, vorstellen?


Dr.Wachs: Das ist Anwaltssprache und bedeutet nur,
dass die Gegenseite meint, sie hätten Unrecht.
Es handelt sich um die übliche Drohsprache, die Juristen gerne verwenden.




SWR: Welchen Standpunkt vertreten Sie,
zu einer möglichen Deckelung der Anwaltsgebühren,
in Höhe von 50,- Euro für die Abmahnanwälte?


Dr.Wachs: Es wird wahrscheinlich für einzelne Kanzleien ein Ende
bedeuten im „Abmahnwahn“.
Sie müssen wissen, dass die Rechteinhaber dem Anwalt die Kosten der Abmahnung vorstrecken.
Wenn jetzt die Deckelung der Abmahnkosten käme,
würde der Rechteinhaberin jeden Fall ein Minusgeschäft tätigen so dass auf kurz oder lang
den Kanzleien die abmahnen, die Mandanten ausgehen werden.
Die Bestrebungen werden aber dahin gehen, dass die Abmahner
mit allen Mitteln versuchen werden ein Urteil zu erreichen, das der Anschlussinhaber
generell für die gesamten Kosten haftbar ist.
Das wäre aber eine gefährliche Entwicklung
Es wird deshalb ein interessantes und entscheidungsträchtiges Jahr
im Abmahnwesen wo jeder aufgerufen ist, seinen Beitrag zu leisten
im Widerstand gegen den Abmahnwahn.

Übrigens, empfinde ich es als eine Frechheit seitens der Kanzlei KUW
sich eine kostenpflichtige Telefonnummer einzurichten.
Sie schreiben Ihre Abmahnungen auf billigstem Papier (eine Art Butterbrot-Papier)
und der Abgemahnte muss noch kostenpflichtig anrufen wenn er eine Anfrage
oder ein Anliegen hat.
Das ist unziemlich für angesehene Anwälte.

SWR: Darf ich dieses Zitat verwenden?

Dr.Wachs: Natürlich, so etwas regt mich persönlich auf und es widerstrebt
meinem Verständnis wie Menschen miteinander umgehen sollten.
Anwälte sind keine Geschäftsleute. Kostenpflichtige Hotlines sind da völlig fehl am Platz.
Meine einzige Hoffnung ist, dass KUW Ihren Fehler dahingehend einsehen
und auf diese fragwürdige Praxis in Zukunft verzichten.




SWR: Ich bedanke mich bei Dr.Alexander Wachs für das wirklich aufschlussreiche und
vor allem umfangreiche Interview zum Thema: „Unterlassungserklärung“.


Dr.Wachs: Sehr gerne wieder.



Interview: Steffen Heintsch


Zuletzt bearbeitet von steffen am 05 Jan 2008 15:03, insgesamt 4-mal bearbeitet
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steffen
Site Admin


Anmeldungsdatum: 19.09.2007
Beiträge: 159
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BeitragVerfasst am: 20 Sep 2007 0:16    Titel: Antworten mit Zitat

Interview mit Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs, Teil 2

06.09.2007



SWR: Sehr geehrter Herr Dr. Alexander Wachs.
Im Anschluss an unseren letztem Gespräch,
wurden sehr viel Anfragen gestellt.
Das Hauptproblem, was Ihre Aussagen verursacht hat ist,
das dem Abmahnanwalt, grundsätzlich die Anwaltskosten zustehen.
Könnten Sie darauf eingehen?


Dr.Wachs: Nun man mag mit der Abmahnungsmaschinerie nicht einverstanden sein.
Aber den Rechteinhabern steht gegenüber dem Anschlussinhaber grundsätzlich
ein Anspruch auf Unterlassung- (nicht Schadensersatz!!!) zu,
die dafür anfallenden Kosten können, falls die Abmahnung nicht rechtsmissbräuchlich war,
durchgesetzt werden. Natürlich gibt es in der Gleichung einige Unbekannte
wie beispielsweise ob nachgewiesen werden kann,
dass die fragliche Datei von dem Anschluss aus tatsächlich zur Verfügung gestellt wurde.
Weiterhin ist im Einzelfall die Kostennote auf die korrekte Höhe zu überprüfen:
1. Streitwert wird häufig zu hoch angesetzt
2. Gebühr der Anwälte (1,3 scheint mir unangemessen, bei immergleichen Verfahren).
Die Schwierigkeit Ihre Frage zu beantworten besteht einfach daran,
dass man nicht alle Abmahnungen absolut gleich behandeln kann,
speziell nicht wenn unterschiedliche Kanzleien mit unterschiedlichen Partnern
(Logistep, ProMedia GmbH, CopyRight Solutions GmbH usw.) abmahnen.
Es gibt in dieser Hinsicht keinen „Zauberschriftsatz“ der alles und jeden
vor hohen Kosten bewahrt. Individuelle Beratung ist in diesem Zusammenhang
regelmäßig erforderlich. Allerdings gibt es einige Grundregeln,
die in den meisten Fällen sinnvoll sind.





SWR: Sie sprachen, das der Anschlussinhaber dafür generell vom Gesetzgeber
haftbar gemacht wird. Ist denn das nicht ein Freischein für die Abmahner
und nicht ungerecht, das der Anschlussinhaber grundsätzlich haftbar ist
für ein Vergehen was noch nicht bewiesen ist?


Dr.Wachs: Ja und Nein, einerseits verstehe ich, dass der Anschlussinhaber
nicht einfach jedem den Anschluss überlassen darf,
um sich dann auf Dritte zu berufen.
Andererseits ist die Rechtsprechung in vielen Fällen zu streng in den Anforderungen,
die an den Rechteinhaber gestellt werden, um nicht für Handlungen Dritter zu haften.





SWR: Resultierend aus Ihren Aussagen wäre ein möglicher Weg für
den Abgemahnten, Abgabe einer modifizierten UE sowie die Zahlung
nur der Anwaltskosten. Welchen Vorteil bringt das für den Abgemahnten
der zahlen will?


Dr.Wachs: Nun ja die Angelegenheit wäre damit
– wenn sich die andere Seite darauf einlässt - erledigt und
der Abgemahnte hätte Geld gespart.





SWR: Wenn ein Abgemahnter die kompletten Forderungen bezahlt und
eine modifizierte UE abgibt, kann der Abmahner diese abgeänderte UE
Abweisen und nochmals kostenpflichtig die Abgabe einer originale UE
verlangen, ja wäre ein Klageverfahren aus diesem Grund gerechtfertigt?


Dr.Wachs: Ich denke nicht, dass dies gerechtfertigt wäre.
Grundsätzlich kann natürlich eine einstweilige Verfügung beantraget werden,
bis die Wiederholungsgefahr beseitigt ist.
Aber es wäre mehr als untypisch, in den meisten Fällen sind die Abmahner
zufrieden wenn überhaupt eine UE abgegeben wurde und die Zahlung erfolgt ist.





SWR: Mir ist ein Fall bekannt, dass ein Abgemahnter telefonisch mit einer
Abmahnkanzlei, sagen wir vorsichtig ausgedrückt, die Forderungen
runtergehandelt hat (von 400,- € auf 200,- €).
Es ist zwar sehr ungewöhnlich aber, sind diese Vereinbarungen die
telefonisch (zwischen Abmahnanwalt und Abgemahnten) getroffen
wurden als bindend anzusehen oder hat der Abmahnanwalt dann
erfolgreich – Amnesie?


Dr.Wachs: Verträge könne auch mündlich geschlossen werden.
Man mag sich ja aber über einige Kollegen ärgern,
aber eine Amnesie eines Kollegen aus den bekannten großen Kanzleien
halte ich für ausgeschlossen.





SWR: Sie sind ja auch tätig in den verschiedensten Internetpräzensen.
Im Forum: Netzwelt, zum Beispiel, haben sie am 02.09.2007 einen Post veröffentlicht.
Linkadresse
Welche Vorstellungen und Ziele verfolgen Sie mit dem Einrichten eines
Spendenkontos, oder „Kriegkasse“, wie Sie es nennen.
Und trifft die nur für Rasch-Abgemahnte zu?


Dr.Wachs: Nein. Die „Kriegskasse“ dient zur Vorbereitung und Durchführung von Klagen,
damit das wirtschaftliche Ungleichgewicht zwischen Rechteinhaber auf der einen Seite
und Privatperson auf der anderen Seite ausgeglichen wird.
Außerdem sollen einige Fragen endlich obergerichtlich geklärt werden.
Dies ist letztlich auch im Interesse der Rechteinhaber.





SWR: Sie vertreten im Forum: Netzwelt die Ansicht, dass durch die Abmahner
neue Strategien möglich sind um an Ihr Geld zu kommen.
Dabei ist das äußerst,sensible Wort der Hausdurchsuchung, gefallen
sowie andere Möglichkeiten als ein Klageverfahren. Können, wollen Sie
darauf näher eingehen?


Dr.Wachs: Das bezog sich primär auf die Diskussion die Kanzlei Rasch
würden nicht klagen und hätte keine Möglichkeiten
die Abgemahnten weiter einzuschüchtern.
Dem ist nicht so. Hier sind auch die Besonderheiten der Abmahnungen
durch die Kanzlei Rasch zu beachten.
Weiter möchte ich das in der Öffentlichkeit nicht ausweiten,
um keine schlafenden Hunde zu wecken.
Auch hier gilt, dass es nicht möglich ist alle Probleme pauschal abzudecken.
Hausdurchsuchungen waren und werden
- besonders für die Abgemahnten der hier einschlägig diskutierten Anwälte -
weiterhin die Ausnahme sein. Sobald die Abmahnung kommt,
würde ich die Möglichkeit einer Hausdurchsuchung nahezu ausschließen.
Im Übrigen verweise ich in diesem Zusammenhang auf den Beitrag auf meiner Internetpräsenz.
Law Blog – Dr.Wachs: Wenn die proMedia 2x klingelt





SWR: Über Ihre Vorgehensweise im Abmahnwahn, herrscht geteilte Meinung
die einen sprechen von unkonventioneller Herangehensweise, neues Denken,
die Anderen sind der Meinung es wäre durch Sie eine Art Werbestrategie
für Sie und Ihre Kanzlei. Einige deuten sogar an, etwas in Verbindung
eines „Trolls“.
Können Sie hier im Forum, davon sprechen, was ist Ihre Motivation,
Ihre Ziele und wie sehen Sie Ihre Position im Abmahnkampf.


Dr.Wachs: Als ich die ersten Mandate erhielt,
die in Zusammenhang mit Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen standen,
ist mir aufgefallen wie hart die Abmahnungen Einzelne treffen.
Diese Menschen zu unterstützen ist die Aufgabe eines Anwalts.
Natürlich freue ich mich, dass mittlerweile viele Abgemahnte mir das Vertrauen
aussprechen und selbstverständlich ist es sehr angenehm,
dass meine Kanzlei dadurch auch von einer breiteren Masse wahrgenommen wird.
Allerdings ist der Zeitaufwand, den ich in diesem Zusammenhang aufwenden muss
nicht zu unterschätzen. An das letzte Wochenende,
an dem ich keine Akten bearbeiten oder Fragen beantworten musste
kann ich mich kaum erinnern.
Man mag nicht immer mit dem einverstanden sein,
was ich vertrete aber ich kann leider nur auf Basis der Rechtsprechung und Gesetze beraten,
wenn ein negatives Urteil für die Abgemahnten ergeht,
berichte ich genauso darüber wie über positive Urteile.
Ebenso muss man sich vergegenwärtigen,
dass die Anwälte auf der Gegenseite oftmals hoch bezahlte Spezialisten sind.
Wenn ich also Verteidigungsstrategien entwickele, muss ich immer davon ausgehen,
dass die Gegenseite den effektivsten Weg geht, um Ihr Ziel zu erreichen.
Es ist also teilweise notwendig wie ein Abmahn-Anwalt zu denken,
um den Abgemahnten bestmöglich zu vertreten. Ich verstehe natürlich,
wenn ich dafür von Abgemahnten kritisiert werde,
weil die lieber Anderes von mir hören wollen.
Ich will also nicht provozieren sondern Lösungen für Probleme erarbeiten,
bzw. vielleicht auch mal neue Denkanstösse geben.
Das macht mich (hoffentlich) nicht zum Troll.





SWR: Herr Dr.Wachs. Ich bedanke mich für das Gespräch und muss aber
zum Abschluss eine „wichtige“ Frage loswerden. Sie werden verzeihen,
ich habe gelesen im Forum: Netzwelt, Sie und RA Christian Solmecke wären eigentlich
ein und die gleiche Person. Wissen Sie davon etwas?


Dr.Wachs:Da muss ich dann doch schmunzeln.
Ich glaube wenn ich jetzt „ja“ sagen würde,
wäre der geschätzte Kollege RA Solmecke sauer auf mich.
Es existieren Fotos auf den jeweiligen Internetpräsenzen
von Herrn Solmecke und von mir.
Ich finde, wir sehen uns nicht einmal ähnlich.
Außerdem ist der Sitz meiner Kanzlei in Hamburg und der des Kollegen in Köln.
Also um die Frage zu beantworten.
Nein, ich bin nicht Herr Solmecke und vice versa.





SWR: Danke, Herr Dr.Wachs





Interview: Steffen Heintsch


Zuletzt bearbeitet von steffen am 05 Jan 2008 15:03, insgesamt 2-mal bearbeitet
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steffen
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Anmeldungsdatum: 19.09.2007
Beiträge: 159
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BeitragVerfasst am: 30 Sep 2007 23:29    Titel: Dr. A. Wachs zur gegenwärtigen Lage Antworten mit Zitat

Nachgedanken zum Bericht der PC Games

30.09.2007



SH: Sehr geehrter Herr Dr. Alexander Wachs,
mit großem Interesse aber auch Bestürzung
hat die Community auf den Bericht
der PC Games: "Ungeahnt angemahnt", reagiert.
Große Diskussionen gibt es bei Ihrem Standpunkt,
das der Anschlussinhaber haftbar sei im Falle
einer Abmahnung.
Könne Sie darauf antworten ob es Ihr Standpunkt dazu ist,
oder ob Sie diesen Standpunkt
gemäß geltendes Rechts vertreten?



Dr.Wachs: (Homepage Dr. Wachs )
Grundsätzlich sagt die Rechtsprechung,
der Anschlussinhaber muss dafür Sorge tragen,
dass von seinem Anschluss aus kein „Schindluder“ getrieben wird.
Die genaue Ausgestaltung der Weite der Verantwortung
ist aber noch nicht abschließend geklärt.
Mein Beitrag in dem Interview spiegelte aber
die grundsätzliche Entwicklung der Rechtsprechung wieder,
nach der scheinbar der Anschlussinhaber auch für Taten
Dritter (Kinder/Mitbewohner/Freunde) einstehen muss.
Es liegt in der Natur der Sache, dass man in Interviews oder
bei allgemeinen Fragen – wie auch hier –
nicht immer alle Varianten darstellen kann,
ohne einen absolut unverständlichen Beitrag abzuliefern.
Ich weise noch einmal darauf hin,
dass sich dies aber nur auf die Abmahnkosten
und nicht auf die Schadensersatzkosten bezieht.
Ob der Einzelne jedoch die Abmahnkosten bezahlen muss,
dass kann letztlich nur in einem individuellen Gespräch
festgestellt werden.




SH: Große Bestürzung und Verwirrung hat das Interview mit dem
Rechtsreferendar Michael Falter der Abmahnkanzlei Schutt, Waetke
hervorgerufen.
Selbst wenn man in seinem Gedankenspiel, Platz lässt für die
Belange und Sorgen der Rechteinhaber, kann es der richtige Weg sein
Tauschbörsenbenutzer mit Dieben, Räubern oder Kinderpornografen
zu vergleichen, Eltern als verantwortungslos darzustellen und
die Maßnahmen des Geschäftsmodells: Abmahnung
damit zu rechtfertigen?



Dr.Wachs: Ich fand die Anmerkung
des Rechtsreferendars Michael Falter ebenfalls nicht gelungen.
Man muss Ihm aber wohl zu Gute halten,
dass er sich erst in der Ausbildung zum Volljuristen befindet,
er also noch kein Anwalt ist.
Vielleicht waren seine Ausführungen aus diesem Grund
etwas unbeholfen.
Ich denke auch nicht, dass Tauschbörsennutzer mit
entsprechenden Subjekten gleichgestellt werden sollten,
es ging wohl lediglich darum eine Erklärung dafür zu entwickeln,
warum es richtig sein soll, dass Eltern für die Tauschbörsennutzung
Ihrer Kinder in Anspruch genommen werden.
Ob dies letztlich als Legitimation
einer fragwürdigen Rechtsprechung gedacht ist,
diesen Schluss überlasse ich jedem selber.





Rechtreferendar Michael Falter sprach, das zum Beispiel S&W,
Strategien entwickelt,
„Altfälle“ gerichtlich aufzuarbeiten und das
durch die Rechteinhaber große Summen
dafür zu Verfügung gestellt werden.
Wenn man nun objektiv feststellen muss:
a) die Rechteinhaber wollen Ihre Rechte gewahrt wissen;
b) die Abmahnanwälte werden die Anwaltsgebühren einfordern
können (Geschäftsführung ohne Auftrag), natürlich unter der
Voraussetzung sie klagen und die Rechtmäßigkeit der Abmahnung
ist erwiesen,
c) das der Rechteinhaber, trotzdem der Verlierer ist,
weil ein schuldhaftes Verursachen sehr schwer zu beweisen,
fast unmöglich ist (Mehrpersonenhaushalt/Fehler
in der fehlerfreien Software usw.).
Ist es nicht der falsche Weg der Rechteinhaber,
denn wie schon erwähnt, gibt es einen dritten Sieger,
aber es wird nicht der Rechteinhaber sein.
Es macht für mich keinen Sinn, wenn ich das Geld vorstrecke,
mitbekomme das die Abmahnanwälte absahnen
und ich als Rechteinhaber lehr ausgehe?



Dr.Wachs: Nun ja zunächst ist es so, dass einige Rechteinhaber
unter anderem aus diesem Grund nicht bereit sind,
Prozesskosten vorzuschießen und das Prozessrisiko in Kauf zu nehmen.
Das ist wohl einer der wahren Gründe, warum so wenig geklagt wird.
Fairerweise muss man aber auch darauf hinweisen,
dass es Rechteinhaber gibt, die mit dem Rücken zur Wand stehen
und die keine andere Wahl mehr sehen, als auf Einschüchterung zu setzen.
Ich halte das Bild „altruistischer“ Filesharer gegen „gierige“ Industrie
daher auch nicht für zutreffend.
Damit meine ich, dass doch klar sein muss,
dass die Industrie nicht ewig zuschauen kann,
wie ihre Werke im Internet verbreitet werden.
Wer will denn schon für umsonst arbeiten.
Ich kritisiere eher die Art, wie sich die Industrie wehrt,
nach meiner Einschätzung sollte man hier etwas sensibler mit den Leuten umgehen.
Höchstens 100 € für eine Abmahnung würde ich etwa für einen fairen Satz halten.

Ob durch die Gegenseite tatsächlich Strategien entwickelt werden,
halte ich für fraglich.
Mir persönlich fällt nur eine weitere Möglichkeit ein,
die aber zu aufwendig und zu kostenintensiv erscheint.





SH: Wenn nun die Abmahner gezwungen sind auch die Altfälle zu bearbeiten,
hat sich das Geschäftsmodell herumgesprochen oder ist dies nur ein
Ausdruck das nasse Handtuch: Abmahnwahn bis zum letzten Tropfen
auszuringen?



Dr.Wachs: Es mag sein, dass im Hinblick auf Verjährungen
nun erste Schritte unternommen werden.
Natürlich werden die entsprechenden Kanzleien weiter
versuchen Ihre Altfälle abzuarbeiten,
ob es da aber immer gleich zu Klagen kommen wird,
bezweifele ich dann doch.




SH: Es muss aber ein allgemeines Problem bei den Abmahnern geben.
Die kuw-Abmahnanwälte greifen auf ignorierte Abmahnungen
vom Januar 2007 zurück. Natürlich ist die Verjährungsfrist 3 Jahre
aber die Situation an sich hat sich doch nicht geändert.
Der Abgemahnte der eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben
hat, sollte angemessen reagiert haben und wenn die Abmahnkanzleien
noch so viel Strategien entwickeln, müssen sie klagen und die
Rechtmäßigkeit der Abmahnung nachweisen, um an das Geld zu gelangen
oder haben Sie andere Informationen?



Dr.Wachs: Grundsätzlich haben Sie Recht.
Ich gebe aber zu Bedenken, dass Januar 2007 nicht weit zurück liegt.
Schaut man sich an wie langsam und behäbig manche
juristische Maschinerie arbeitet ist das fast wie gestern.
Die Frage, die Sie weiter andeuten,
ist ein weiteres Grundproblem: Haben sich alle die richtig verhalten,
die nur eine UE abgegeben haben oder nicht.
Ich denke, dass das jeder für sich selber entscheiden muss.
Die Wahrscheinlichkeit einer Klage hängt u.a.
von dem Rechteinhaber der zukünftigen Entwicklung der Rechtsprechung
und von weiteren Faktoren ab.
Auch mag der Einzelne gute Gründe haben sich
dem Zahlungsbegehren nicht zu beugen,
aber dann sollte man nicht bei jedem Husten der anderen Seite
gleich panisch werden.
Letztendlich gibt es drei Möglichkeiten:
nicht zahlen, Anwalt oder zahlen.
Egal wie man sich entscheidet sollte man
die Entscheidung mit den Konsequenzen tragen.





SH: Bei den 2. Schreiben von den kuw-Abmahnanwälten,
wird jetzt ein Streitwert von ca. 1200,- € festgelegt.
Aufstellung der Kosten:
125,00 € Schadensersatz (in der Abmahnung 50,- €)
100,00 € Ermittlungskosten (wahrscheinlich für die Bindan-Logg-Firma)
911,80 € Rechtsverfolgungskosten
(Anwaltsgebühr außergerichtlicher Tätigkeit
bei einen Gegenstandswert von 25.000,- €)
Gesamt: 1136,80 € (ist der entsprechend neue Streitwert).
Ist diese Vorgehensweise überhaupt korrekt,
denn meiner Meinung nach legt die Höhe des Gegenstandswert
ein Gericht fest und fordern können sie ja viel
wenn der Tag lang ist?



Dr.Wachs: Grundsätzlich wird der angenommene Streitwert
vom Gericht überprüft, ob die dargestellte Rechnung korrekt ist,
ist eine Prüfung des Einzelfalls.
Ich persönlich würde bereits die 25.000 Gegenstandswert in Frage stellen.
Die weiteren Faktoren müsste man ebenfalls in Frage stellen,
der Schadensersatzanspruch (125,- €) ist jedenfalls nicht durchsetzbar.





SH: Herr Dr.Wachs, ich gebe jetzt einen Post
wieder aus dem Netzwelt-Forum.
Wird hier verständlich erklärt die Problematik der Störerhaftung?

Baker hat folgendes geschrieben:
Rasch reitet nicht auf dem Strafrecht wie Du,
sondern auf dem Zivilrecht.
Die Geschichte mit Deinem Autoblitz läuft unterm Strafrecht.
Deshalb bekommen ca. 95% der Leute die erwischt
und von Rasch angezeigt wurden, keine Strafe aufgebrummt.
Beim Blitzen bezahlst Du Strafe, wenn Du Pech hast.

Im Zivilrecht spielt es keine Rolle, wenn Du als Halter sagst,
dass Du nicht wüßtest, wer gefahren sei und das andere Auto gerammt habe.
Wenn der andere einen Zeugen hat und beweisen kann,
dass Dein Auto seins gerammt hat, dann zahlst Du
(bzw. Deine Haftpflichtversicherung für Dich).
Da kannst Du 10 mal sagen,
Dein Name sei Hase und Du wüßtest von nichts.
Rasch hat übrigens auch einen Zeugen,
der bei der Firma ProMedia arbeitet (die ihm gehört), den er benennt.

Rasch schiebt das strafrechtliche Verfahren an,
um an die Anschrift von Dir zu kommen.
Genauso, als wenn der von Dir geschädigte
Unfallgegner Anzeige gegen Unbekannt erstatten würde
wegen Sachbeschädigung und Fahrerflucht und nur die Autonummer
angeben würde, um von der Polizei zu erfahren,
wer der Halter ist (Rasch gibt die IP-Nummer an und sucht den Anschlußinhaber).

Schon hieran merkst Du, daß er nicht etwa versucht,
den Fahrer zu finden sondern den Halter.
Der kann schließlich aufpassen, wem er sein Auto leiht
und sich die Unfall-Reparaturkosten von dem Fahrer
auch wieder zurückholen (zivilrechtlich, versteht sich).

Auch Deine Rechner- Tips helfen nicht wirklich weiter.
Es ist völlig egal, ob Du Deine Festplatte ausbaust
und verschwinden läßt oder mit den tollsten Programmen putzt,
bis nichts mehr zu finden ist.
Rasch kann, ohne Deinen Rechner jemals nur gesehen zu haben
an Dein Geld kommen und sogar sehr sehr schnell.
Und Du, mit Deiner erst mal Ruhe bewahren Taktik,
wartest noch und hast aber beim warten schon
einen Gerichtsbeschluß im Briefkasten.
Dich hat bis dahin keiner gefragt,
lediglich der Brief von Rasch ist bei Dir eingegangen
und Du hast Vogel Strauß gespielt und gedacht,
der könnte ja auch gar nicht angekommen sein
und die Festplatte geputzt und gedacht,
wie schön so eine saubere Platte doch ist und,
daß Dir jetzt doch keiner mehr was kann,
weil er ja nichts mehr findet um zu beweisen.
Pustekuchen Junge; warten reicht aus um voll
eine überzubekommen von Rasch.
Du wirst von dem Gericht,
was für Rasch und gegen Dich entscheidet, nicht einmal angehört.
Es gibt keine Verhandlung, keine Beweisaufnahme,
keine Fragen, es gibt gar nichts,
nur eine einstweilige Verfügung gegen Dich.
Du wirst verdonnert, nur weil Du abgewartet und nichts gemacht hast.
Deine Putzstunde interessiert keinen.
Verstanden?
Wacht bitte bitte auf Leute!



Dr.Wachs: Also ich habe von Herrn Baker schon viele Beiträge gelesen,
der hier ist etwas missverständlich,
weil er eine Gesamtzusammenzufassung darstellt
und Herr Baker zwischen Strafrecht und Zivilrecht springt.
Es geht hier nicht ausschließlich um die Störerhaftung.
Richtig ist, dass die Kanzlei Rasch natürlich primär
nur den Anschlussinhaber ermittelt,
es handelt sich – nach derzeitiger Entwicklung -
tatsächlich um eine Art Halterhaftung.

Ich habe auf meiner Internetpräsenz zu der Kanzlei Rasch
einen eigenen Bereich eingerichtet,
die Informationen sind sicherlich grundsätzlich interessant.

Unerlaubte Verwertung geschützter Tonaufnahmen

Bereiche zu den anderen Abmahnkanzleien werden folgen.




SH: Herr Dr. Alexander Wachs, ich bedanke mich für dieses Gespräch
und wünsche eine erfolgreiche Woche im Abmahnkampf.


Zuletzt bearbeitet von steffen am 05 Jan 2008 15:04, insgesamt 2-mal bearbeitet
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steffen
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Anmeldungsdatum: 19.09.2007
Beiträge: 159
Wohnort: Steinwiesen

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BeitragVerfasst am: 04 Okt 2007 12:18    Titel: Antworten mit Zitat

Interview mit Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

04.10.2007





SH: Es wurde wieder einmal ein Film gezeigt (Sat1 Planetopia):
Zitat:
„ Einsatz für Fahndungsleiter Frank Lüngen.
Mit einem Durchsuchungsbefehl fahren er und seine Kollegen
zur Wohnung eines Verdächtigen.
Sie sollen Computer und selbstgebrannte CDs sicherstellen.“
[http://www.myvideo.de/watch/600154]
Ist das rechtlich vertretbar, immerhin kann Herr Lüngen
niemals subjektiv herangehen und ist, sagen wir vorsichtig, immer
befangen da er die Rechte der Musikindustrie vertritt?



Dr.Wachs: Ich teile Ihre Bedenken, dass Vertreter der ProMedia GmbH
an Hausdurchsuchungen teilnehmen. Mit dem LG Kiel
(vgl. dazu Link) bin ich der Meinung,
dass Mitarbeiter der ProMedia GmbH nicht objektiv sind.
Während nämlich die Staatsanwaltschaft und
deren Ermittlungspersonen, die Polizei,
in alle Richtungen ermittelt, und gegebenenfalls auch
nach entlastendem Material sucht,
wird die ProMedia GmbH zumindest mittelbar durch die Musikindustrie bezahlt.
Unter Berufung auf das Urteil des LG Kiels sollte
den Mitarbeitern der ProMedia GmbH daher der Zugang
verwehrt werden.
In der Regel genehmigen die Beschuldigten jedoch den Zutritt der ProMedia GmbH,
weil Sie überrumpelt werden.
Für die meisten Personen, die eine Hausdurchsuchung erleben,
ist dies ohnehin eine unglaubliche Stresssituation,
eine Differenzierung zwischen Polizei
und Mitarbeitern der ProMedia GmbH entfällt dann meistens.





SH: Weiterhin wurde gezeigt, das die proMedia dutzende Festplatten
beziehungsweise PCs gelagert hat um sie auszuwerten als
Sachverständige.
Ist es nicht so als wenn ein Wolf die Aufgabe hat eine Herde Lämmer
zu bewachen?
Es ist doch ein Unding, das die Firma die kostenpflichtig abmahnen
lässt, auch noch alle Daten einsehen kann die sonst noch auf der Platte
sich befinden, schon vom Datenschutz Aspekt aus.
Welche Meinung vertreten Sie dazu, Herr Dr.Wachs?



Dr.Wachs: Ich stimm Ihnen zu, allerdings ist zu berücksichtigen,
dass die Mitarbeiter der ProMedia GmbH regelmäßig
– wie oben dargestellt -
die Genehmigung durch den Beschuldigten bekommen haben,
den Rechner zu untersuchen. Weiterhin bezweifele ich stark,
dass private Daten untersucht werden.
Regelmäßig wird wohl ausschließlich nach mp3 Files gesucht werden.
Über die genaue Vorgehensweise der ProMedia GmbH besitze ich aber
keine vertieften Kenntnisse. Im übrigen ist nach der zitierten Entscheidung
des LG Kiels eine Übergabe der PCs an die ProMedia GmbH überflüssig,
diese Arbeit kann die Staatsanwaltschaft bzw. deren IT-Stelle unproblematisch
selber durchführen.





SH: Es wurde bekannt das eine gewisse RESISTO IT GmbH auf
Rechteinhaber-Fang ist um gezielt deren Werke in Tauschbörsen
zu platzieren und dann gezielt kostenpflichtig abzumahnen.
Diese geschieht auf Grundlage eines Vertrages,
der auf meiner Homepage veröffentlicht wurde.
Ist diese Vorgehensweise rechtens und wie beurteilen Sie
dieses „Verleiten“ oder „Anstiften“ der Benutzer von Tauschbörsen
zu rechtwidrigen Download.
Werden hier Filesharer nicht provoziert?



Dr.Wachs: Über diesen konkreten Fall ist mir so nichts bekannt.
Die RESISTO IT GmbH ist mir auch nicht im Rahmen meiner täglichen Praxisbekannt geworden,
zu den von Ihnen skizzierten Vorwürfen kann
ich daher nichts sagen.
Grundsätzlich stellt nach meiner Auffassung jedoch
das „Ins Netz Stellen“ eines Titels,
nur um diesen danach kostenpflichtig abzumahnen
einen Verstoß gegen § 242 BGB (Treu und Glauben) dar.





SH: Zitat aus einer Abmahnung der relativ neuen Abmahnkanzlei Fiedler
die den Künstler Buhido vertritt:
"Nach dem Sie rechtsverbindlich eine Strafbewehrte Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung abgegeben und somit eine Wiederholungsgefahr
für die Zukunft ausgeräumt haben, sind Sie verpflichtet,
unserem Mandanten die Kosten unserer Beauftragung zu erstatten.
Der Unterlassungs- und Verpflichtungsanspruch ist verschuldensunabhängig,
aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag und
dem engen Zusammenhang zwischen dem Anspruch unseres Mandanten
und unserer diesbezüglichen Tätigkeit folgt eine Erstattungspflicht
in Höhe der durch unsere Tätigkeit verursachten Kosten) usw.
Stimmt das?



Dr.Wachs:Darauf wird man erst zu einem späteren Zeitpunkt
antworten können.





SH: Die Abmahnkanzlei Waldorf schreibt in Ihren neusten Abmahn-Schriften,
das generell eine abgeänderte Unterlassungserklärung nicht angenommen
wird.
Ist das Recht auf deren Seite oder ist es Taktik die Abgemahnten einzuschüchtern?



Dr.Wachs: Auch hier kenne ich die Schreiben der Kanzlei nicht
und kann nur allgemein antworten.
Nach meiner Auffassung besteht kein Anspruch
auf eine bestimmte Unterlassungserklärung.
Erforderlich ist lediglich, dass die Wiederholungsgefahr ausgeräumt wird,
ob dies geschehen ist, darüber entscheiden dann letztlich die Gerichte.
Wichtig ist allerdings,
dass es sich um eine hinreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung handelt.






SH: Bei den Porno-Abmahnungen aus Regensburg, den kuw-Abmahnanwälten,
ist verstärkt aufgetreten das bei Abgemahnten die wahrscheinlich mehrere
„Erwachsenen-Filme“ runtergeladen haben, sagen wir mehr wie 5 Stück,
die Abmahnungen, tröpchenweise erfolgen.
Entspricht es nicht der Tatsache, das bei Abgabe einer Unterlassungserklärung,
egal ob modifiziert oder nicht, diese ihre Wirkung gegenüber erstens
Dritte entfaltet, zweitens wenn der Abmahner Kenntnis besitzt das der
Abgemahnte schon eine UE abgegeben hat nicht noch einmal den Abgemahnten
kostenpflichtig abmahnen darf und drittens sollte ein Abgemahnter der
wie bei KUW mehrere Filme runtergeladen hat nicht die abgeänderte UE
dahin ändern die Wirkung auf alle Werke des Rechteinhabers zu verändern.
Beispiel, Jemand lädt 20 Filme von Purzel, die UE zu erweitern auf
alle Werke von Purzel?



Dr.Wachs: Es kann im Einzelfall tatsächlich sinnvoll sein,
die Unterlassungserklärung auf den Rechteinhaber zu erweitern,
aber wann dies der Fall ist,
das muss individuell mit dem Mandanten abgeklärt werden.
Das kann man so nicht pauschal beschreiben.





SH: Es kam eine Anfrage eines Abgemahnten: „Habe eine Bewährungsstrafe,
wurde abgemahnt, welchen und hat es überhaupt Einfluss auf
die Bewährungsstrafe?



Dr.Wachs: Die Abmahnung ist ja rein zivilrechtlich kann
also gar keinen Einfluss auf die Bewährungsstrafe haben.
Es ist ebenfalls unwahrscheinlich,
dass das vorhergehende Strafverfahren einen Widerruf der Bewährung zur Folge hat.





SH: Das LG Köln (Urt. v. 12.09.2007 - Az.: 28 O 339/07) hat entschieden,
dass ein Access-Provider als Mitstörer bei P2P-Urheberrechtsverletzungen
haftet und somit ab auf Aufforderung verpflichtet ist,
die IP-Verbindungsdaten einer Person,
die über P2P-Tauschbörsen urheberrechtswidrig Dateien tauscht,
über die gesetzliche Speicherfrist hinaus zu speichern.
Ist dieses Urteil nicht im krassen Widerspruch zu sehen
mit bestehendem Recht,
das die Daten/Datenvolumen/dyn. IP-Adresse nach Auswahl,
spätestens nach
24 h zu löschen sind?



Dr.Wachs: Schwierig ---- zu beantworten !
hängt wohl mit der neuen Rechtsprechung zu Mitstörern zusammen.





Herr Dr. Wachs, wie sieht es mit TV-Serien oder TV-Filmen
aus, die aufgenommen werden und in den Tauschbörsen angeboten
werden. Kann hier eine Abmahnung wegen Verstoß gegen das UrhG
drohen?



Dr. Wachs: Ja, auch bei Fernsehserien handelt es sich
um urheberrechtlich geschütztes Material.
Sobald der Rechteinhaber Anwälte beauftragt kann auch
in diesem Bereich abgemahnt werden.






SH: Herr Dr. Alexander Wachs, ich bedanke mich, wie immer, für dieses Gespräch
und wünsche eine erfolgreiche Woche im Abmahnkampf.


Zuletzt bearbeitet von steffen am 05 Jan 2008 15:04, insgesamt einmal bearbeitet
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steffen
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BeitragVerfasst am: 11 Nov 2007 21:18    Titel: Antworten mit Zitat

Gedanken zum zweiten Gesetz
zur Regelung des Urheberrechts
in der Informationsgesellschaft



11.11.2007





SH: Ab 01.01.2008 tritt das zweite Gesetz zur Regelung
des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft in Kraft.
Das neue Recht enthält eine Verschärfung der Bestimmungen
zur Nutzung von Tauschbörsen. Bisher war allein die Kopie
einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage untersagt.
Dieses Verbot wird nun ausdrücklich auf unrechtmäßig zum Download
angebotene Werke ausgedehnt.
Ist davon auszugehen, dass die Zahl der Abmahnungen und Abmahner
sich erhöhen und Filesharer zum völligen Freiwild wird?



Dr.Wachs: Also zunächst gilt es in vielleicht festzuhalten,
dass nur derjenige zum „Freiwild“ wird,
der sich urheberrechtlich geschützte Daten über Tauschbörsen verschafft.
Wie bereits mehrfach klar gestellt, vertrete ich nicht die Auffassung,
urheberrechtlich geschützte Daten einfach freizugeben,
denn wir alle wollen für unsere Arbeit bezahlt werden.
Die fragwürdige Praxis einiger zum Nachteil
anderer bei teilweise völlig
unverhältnismäßigen Zahlungsbegehren Profit zu schlagen
– das ist der Grund für mein Engagement.
Um Ihre Frage aber zu beantworten, ich glaube nicht,
dass die Anzahl der Abmahnungen wegen
der Gesetzesänderung/-klarstellung/-verschärfung zunehmen wird.
Zunächst ist noch unsicher wie die Rechtsprechung
den neuen Gesetzestext versteht.
Zum anderen ist das Zur-Verfügung-Stellen durch die vielen
darauf spezialisierten Firmen,
als Anknüpfungspunkt für eine Abmahnung völlig ausreichend.
Die Anzahl der Abmahnungen würden sofort steigen,
wenn nicht die Staatsanwaltschaften und die Provider
als Nadelöhr fungieren würden.
Das Zur-Verfügung-Stellen ist auch ein besserer Anknüpfungspunkt
für mögliche Ersatzansprüche des Rechteinhabers.
Letzt genannte Ansprüche werden im nächsten Jahr im Mittelpunkt
der Gerichtsentscheidungen und der fachlichen Diskussion stehen.






SH: Wenn für den Nutzer einer Peer-to-Peer-Tauschbörse
offensichtlich sei,
dass es sich bei dem angebotenen Film oder Musikstück
um ein rechtswidriges Angebot im Internet handelt,
dürfe er keine Privatkopie davon ziehen,
also auch keinen Download anstoßen.
Welcher Beweis müsste erbracht werden, von Seiten der Abmahner,
damit evtl. Abmahnungen beweißsicher und rechtkräftig wären.
Ist wie jetzt das formale Loggen der IP-Adresse ausreichend als
Beweis.
Was ist ein Beweis, dass ein Filesharer downloadet. Ist hier nicht
die noch größere Gefahr gegeben ungerechfertigter Abmahnungen?



Dr. Wachs: Die Frage, wann der Download beweissicher
dokumentiert ist, kann ich nicht beantworten.
Nachdem ich ausschließlich die Seite der Abgemahnten vertrete,
würde ich natürlich sehr hohe Anforderungen
an die Beweissicherung stellen.
Dazu gibt es auch noch keine Urteile. Diskussionswürdig wäre
in diesem Zusammenhang, wann beginnt der Download,
reicht es aus ein paar Kb herunterzuladen,
ist der Hashwert in diesem Zusammenhang ausreichendes Beweismittel.
Das Problem ist für mich,
dass in einer Gerichtsverhandlung im schlimmsten Fall
außer ein paar Zahlenketten (IP-Adresse, Hash Wert)
nichts vorgelegt werden muss,
und eine Überprüfung dieser Zahlenkette
nicht durchgeführt werden kann.






SH: Durch die Verschärfung des Urheberrechts wird
der auch schon das bereitstellen eines Downloads / Uploads
in Strafe gestellt.
Dennoch ist es privat weiterhin erlaubt Kopien
für sich zu erstellen und/oder
auch diese seinen Freunden bereit zu stellen.
Angenommen eine Internet Community, mit einem eigenem Tracker
(nach dem Vorbild eines Anti-Leech-Trackes) wird betrieben.
Wird dieses dann auch nun Strafbar?
Eine Community gilt in Internetkreisen quasi als Freundesforum,
Menschen die sich dort austauschen in bestimmten bereichen,
lernen sich kennen und werden Freunde.
Als normal Bürger und Nutzer einer Community sieht man sich dadurch
in einen Freundeskreis, ist dann der Austausch mit Dateien noch erlaubt,
wenn man nachweisen kann,
das dies Innerhalb eines "Freundesnetzwerkes" tat?
Sollte dies nun Verboten sein, wie kann man dieses dann Legalisieren,
bzw. kann man Klage einreichen in Karlsruhe?



Dr.Wachs: Ich denke, dass Ihre Vorstellung
von einem Freundeskreis etwas weit gefasst ist.
Nehmen wir mal einige Netz 2.0 Communities,
einige haben da 100.000 „Freunde“ und mehr.
Ich müsste mir aber noch einmal die Gesetzestext
und -begründung anschauen,
um zu sehen, ob für Ihre Deutung Anhaltspunkte zu finden sind.






SH: Immer wieder und immer mehr werden Vermutungen
zur Gewissheit, das beauftragte Firmen der Abmahner bewusst,
selber das unter Ihrer zugewiesenen Lizenzierte Produkt
selber in die Tauschbörsen stellen.
Diese Vermutungen finden immer mehr Beweise,
sowie die Vorgehenswiese der Abmahner und der Vassalen-Firmen.
Ist dieser Stand auch aus Strafrechtlicher Sicht nicht eher
eine Verleitung zur Straftat?



Dr. Wachs: Grundsätzlich gilt:
Das gezielte Stellen in Tauschbörsen muss zivilrechtlich und
strafrechtlich getrennt voneinander betrachtet werden:

a) Zivilrechtlich
Wenn das Reinstellen zum Herunterladen beweisbar ist,
kann nach meiner Meinung nicht kostenpflichtig abgemahnt werden.
Die Abmahnung wäre rechtsmissbräuchlich nach § 242 BGB.
Also der Anspruch wäre meiner Ansicht nach nicht durchsetzbar.

b) Strafrechtlich
Strafrechtlich dürfte das eine Grauzone sein.
Mir selber ist eine Firma bekannt,
bei der ich einen derartigen Verdacht hege,
nachdem ich aber in Rücksprache mit Mandanten
erwäge Strafantrag zu stellen,
möchte ich mich zum jetzigen Zeitpunkt
dazu nicht weiter äußern.






SH: In letzter Zeit sieht man in Abmahnschreiben,
dass hier nicht mehr sauber getrennt wird,
zwischen Anwaltsgebühren
und Schadensersatzforderungen.
Ist so eine Vorgehensweise überhaupt statthaft?



Dr.Wachs: Es steht den Abmahnern grundsätzlich frei
ein Vergleichsangebot zu machen
und dieses nicht nach Schadensersatzforderungen
und Anwaltsgebühren zu differenzieren.
Die Abmahnung erhält ja einen Vergleich zu einer
außergerichtlichen Einigung.
Ich selber frage mich allerdings des Öfteren,
ob die Koppelung der regelmäßig zu zahlenden
(verminderten) Anwaltskosten an den Schadensersatz,
den bekanntlich nur der wirkliche Verursacher/Täter
zahlen muss, nicht in einigen Konstellationen
sittenwidrig sein könnte.
Wenn nämlich der Anschlussinhaber etwa
einen ungesicherten W-lan Anschluss hatte,
muss er die Anwaltskosten aber nicht den Schadensersatz
zahlen, wenn nun aber das Angebot verminderter
Anwaltskosten an die Zahlung
des Schadensersatzes gebunden ist,
könnte man die Auffassung vertreten
es wird zu Unrecht eine Zahlung
für den Rechteinhaber erschlichen.







SH: In letzter Zeit häufen sich die unterschiedlichen Meinung
über die Auslegung des „fliegenden Gerichtsstandes“.
Fazit Der_Retter:
Anschlussinhaber + Uploader = identisch --> Gericht nach § 32 ZPO.
Hier gilt es zu argumentieren,
dass der fliegende Gerichtsstand nicht willkürlich sein darf und
einen Mindestbezug
haben muss zu Geschädigtem oder Schädiger.
In jedem Fall ist nur ein Gericht zuständig (anders als früher).
Anschlussinhaber! = Uploader --> Dem gewählten Gericht kann uU
widersprochen werden,
da der Gerichtsstand nach § 32 ZPO nicht eröffnet ist.
Vermutlich - sollte sich die Identität des Uploaders nachweisen lassen
wird er vor Gericht X (nach § 32 ZPO) und der Anschlussinhaber
vor Gericht Y (nach §§ 12, 13 ZPO) verklagt werden können.
Hier gilt es zu argumentieren, dass § 32 ZPO nicht gegeben sei,
da Uploader! = Inhaber des Anschlusses.
Herr Dr. Wachs, was hat sich seit dem Urteil des LG Krefeld
(vom 14.09.2007, Az.: 1 S 32/07)
und dem Beschluss des LG Mosbach (vom 28.06.2007, Az. 1 T 22/07)
geändert, an dem so genannten „fliegenden Gerichtsstand“.
Was ist für uns bindend?



Dr. Wachs: Den Beitrag mit dem fliegenden Gerichtsstand
vom "Der_Retter" halte ich für missverständlich.
Die Trennung zwischen Unterlassungsanspruch und Schadenseratzanspruch
wird regelmäßig ohnehin nicht durchgeführt,
weil dem Rechteinhaber kaum zu vermitteln ist,
warum nur die Anwaltsgebühren eingeklagt werden.
Das entspricht dann der ersten Variante des „Retters“.
Die Urteile sind hier zu zahlreich,
als dass Diskutieren und Argumentieren lohnt.
Hinsichtlich der vom „Retter“ zitierten Entscheidung:
Dort hat ein Gericht nur gesagt, dass der fliegende
Gerichtsstand nicht so überstrapaziert werden sollte.
letztlich ist das für die Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen
aber egal.
Die Abmahner klagen alle in Köln, Hamburg, Frankfurt
und München und diese Gerichte teilen die Auffassung des LG nicht.
Also viel Lärm um nichts.







SH: Bekannt wurde auch, das erst Lizenzen nach Erscheinen
bestimmter Titel vergeben wurden, die Nutzer angeblich bewusst
oder unbewusst im Internet Veröffentlichen.
Damit ist gemeint, dass die Abmahner und deren Firma feststellen,
das ein Medium sehr guten Anklang findet,
sich diese erst nach der Ermittlung
und Beschaffung von IP-Adressen an die Firmen des Mediums wenden
um eine Vollmacht zu erhalten.
Ist das der richtige Weg aus Sicht eines Anwaltes?



Dr. Wachs: Die Ermittlung der IP-Adressen
wird ja nicht durch Anwaltskanzleien durchgeführt,
sondern durch darauf spezialisierte Firmen.
Also stellt sich das erste Problem,
ob die entsprechenden Firmen dann tätig werden dürfen.
Das hängt maßgeblich davon ab,
nach welcher Methode die Firmen arbeiten.
Hauptsächlich ob die Firmen die Dateien zum Download
zur Verfügung stellen.
Hinsichtlich des Vorgehens der Anwälte,
bin ich mir unsicher,
ob ein so von Ihnen skizziertes Vorgehen „koscher“ ist.
Es könnte standesrechtlich bedenklich sein.
Mir ist aber kein Fall
und keine Kanzlei bekannt,
in der mir ein solches Vorgehen
bekannt geworden wäre.







SH: Macht es, im Vergleich zur Musikindustrie,
bei uns Sinn
eine vorbeugende Unterlassungserklärung dem Rechteinhaber
zu schicken.
Dabei vordergründig bei einer Person die durch
eine Vorladung bei der Polizei Informationen bekam
oder an Beispiel einer, die aus welchen Gründen auch immer
eine Menge von Porno-Filmen runtergeladen hat
aber für nur Einen abgemahnt wurde?



Dr. Wachs: Sehr schwierig zu beantworten.
Ich empfehle dringend, nicht alle Abmahnkanzleien
und alle Vorgehensweisen über
einen Kamm zu scheren.
Wer zwei Pornofilmchen heruntergeladen hat und/oder
wer pubertierende Söhne in der Familie hat,
sollte nicht zu schnell eine Erklärung abgeben,
nach der er viele tausend Euro im Widerholungsfall zahlen muss.
Die Zahlung von ein paar hundert Euro steht nicht
in einem vernünftigen Verhältnis zum Risiko.
Außerdem wird auch beileibe nicht jede Rechtsverletzung
festgestellt und abgemahnt.
Daher bitte die Kirche im Dorf lassen,
und diese Frage individuell mit einem Anwalt klären.
Allgemein empfehle ich zur Unterlassungserklärung
folgende Pressemitteilung:
Die Gefahren der vorbeugenden UE







SH: Wenn nun auf Grund einer Vorladung bei der Polizei,
eine Person die Informationen erhält um eine
vorbeugende Unterlassungserklärung abzugeben,
nach einen Monat kostenpflichtig abgemahnt wird,
was muss dieser beachten.
Darf er kostenpflichtig abgemahnt werden,
muss er mit dem Abmahner
Kontakt aufnehmen um ihn darauf hinzuweisen oder
kann dieser sich beruhigt zurücklehnen und ignorieren?



Dr. Wachs: Grundsätzlich kann die Abmahnkanzlei
versuchen Schadensersatz durchzusetzen.
Nach derzeitiger Rechtslage hätte dies
aber nur geringe Aussicht auf Erfolg,
wenn der Angeschriebene nicht die Rechtsverletzung
eingeräumt hat/einräumt.
Ich würde sicherheitshalber einen Dreizeiler verfassen
und darauf hinweisen,
dass die geforderte Unterlassungserklärung bereits vorliegt
und der Schadensersatz zurückgewiesen wird,
weil der Angeschriebene die Rechtsverletzung nicht begangen hat.







SH: Durch meine Tätigkeit, als Betreiber einer Homepage,
häufen sich die Fälle wo Personen abgemahnt werden
ohne das sie diesen Verstoß gegen das UrhG getätigt hätten.
Lassen wir einmal beiseite ob diese Behauptungen stimmen oder
ob die selbsternannten Anti Piracy Firma fehlerfrei arbeiten.
Welche Möglichkeiten hat ein Bundesbürger sich gegen eine
ungerechtfertigte Abmahnung zu wehren.
Nach den allgemeinen Aussagen und resultierend
aus dem Prinzip der Geschäftsführung ohne Auftrag,
wäre ja ein Unschuldiger - zur Schuld verdammt.
Wie kann ich mich wehren, wenn ich es nicht war?



Dr. Wachs: Sie können eine negative Feststellungsklage
erheben mit dem Ziel feststellen zu lassen,
dass von Ihrem Anschluss keine Rechtsverletzung durchgeführt wurde
oder Sie zumindest den Anschluss so gesichert haben,
dass Sie nicht als Störer haftbar gemacht werden können.







SH: Wie ist die Rechtslage zu beurteilen,
wenn der Anschlussinhaber
verstorben ist,
die Abmahnung also an einen Toten adressiert ist?



Dr. Wachs: Wenn der angeschriebene Anschlussinhaber
zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung noch lebte,
dürfte die Angelegenheit mit einem 2 Zeiler unter Hinweis
auf den Trauerfall beendet sein.
Wenn der (ehemalige) Anschlussinhaber zum Zeitpunkt
der Rechtverletzung bereits verstorben war
und nur die Ummeldung des Anschlusses –aus
welchen Gründen auch immer nicht korrekt erfolgt ist,
reicht der Hinweis auf den Trauerfall nicht aus,
es ist nämlich zu befürchten,
dass umgehend eine zweite Abmahnung
an den richtigen Adressaten erfolgen wird.
Ob hier mir einer vorbeugenden Unterlassungserklärung
gearbeitet werden sollte,
ist eine Frage des Einzelfalls und abhängig u.a.
von der vorgeworfenen Rechtsverletzung
sowie der gesamten Situation (s.o.)






SH: Auf Anmerkungen eines alten Trage-Nutztieres,
wielang beträgt die Verjährungsfrist,
wann beginnt/wann endet sie und haben §§203 + 204
überhaupt bei Urheberrechtsverstößen
Einfluss auf eine evtl. Verlängerung der Verjährungsfrist?



Dr. Wachs: Die Verjährungsfrist beträgt
nach § 102 I UrhG iVm §§ 195, 199 BGB 3 Jahre
und beginnt mit Schluss des Jahres,
in dem der Anspruch entstanden und der Rechteinhaber
die Identität des Rechtsverletzers kannte.
Die Verjährung wird während Vertragsverhandlungen
unterbrochen gem. § 203 BGB.






SH: Herr Dr. Alexander Wachs, ich bedanke mich für dieses
Gespräch und wünsche Ihnen viel Erfolg in Ihrer Tätigkeit
als Rechtsanwalt.


Zuletzt bearbeitet von steffen am 05 Jan 2008 15:04, insgesamt einmal bearbeitet
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steffen
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Anmeldungsdatum: 19.09.2007
Beiträge: 159
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BeitragVerfasst am: 18 Dez 2007 21:06    Titel: Antworten mit Zitat

Interview mit Dr. Alexander Wachs
zu allgemeinen Rechtsfragen


18.12.2007




SH: Sehr geehrter Herr Dr. Wachs, ein arbeits- und abwechslungsreiches
Jahr 2007 geht vorüber. Es gab gute wie schlechte Zeiten, dürfte ja kein
Problem sein, da ja Schleichwerbung erlaubt sein soll lt. neusten EU-Beschluss.
Ich bedanke mich im Namen der Abgemahnten für Ihr Engagement und
wünsche Ihnen, Ihren Kollegen/Kollegin und Mitarbeiterinnen viel Erfolg
im weiteren Kampf gegen den Abmahnwahn.
Herr Dr. Wachs, es gibt sehr viel Fragen zum Thema: Strafbefehl.
Was ist ein Strafbefehl, welche Aussagekraft hat er, welche Möglichkeiten
habe ich zu reagieren, ist ein hinzuziehen eines Anwaltes vonnöten,
einfach - welchen Stellenwert hat der Strafbefehl?


Dr. Wachs: Ein Strafbefehl ist ein Urteil ohne mündliche Verhandlung,
der Strafbefehl kann „angenommen“ werden.
Er dient häufig dazu dem Beschuldigten ein „peinliches“ Gerichtsverfahren
zu ersparen.
Wenn man den Strafbefehl annehmen will braucht man keinen Anwalt.
Es mag aber sinnvoll sein, vorher einmal mit einem Anwalt zu sprechen,
schließlich wird man bei einem Strafbefehl wenn man nicht widerspricht
wirksam verurteilt.
Wenn ein Strafbefehl ergangen ist, kann dagegen Einspruch eingelegt werden,
dann gibt es eine Hauptverhandlung.






SH: Herr Dr. Wachs, in der weiteren Frage geht es um
die Geschäftsführung ohne Auftrag.
Wenn eine abmahnende Kanzlei folgenden Satz
in ihrem Schreiben verwendet:
Zitat:
“in vorbezeichneter Angelegenheit zeigen wir an, dass uns die Firma
XYZ ihrer rechtlichen Interessen beauftragt hat.“
Damit sind sie "beauftragt" worden. Man kann dann doch davon ausgehen,
dass die kostenpflichtige Abmahnung in diesem Auftragsumfang enthalten ist.
Auch wenn auf Seite XY auf den §§ 677 BGB verwiesen wird.
Oder ist diese Auffassung nicht richtig?


Dr. Wachs: Ja. Die Beauftragung besagt, dass der Rechteinhaber möchte,
dass die Kanzlei ihre Rechte wahrnimmt.
Damit ist (u.a.) die Beauftragung zur Abmahnung gemeint.
Die Kosten für die Abmahnung muss aber der Abgemahnte
tragen wegen der GOA (§ 677 ff.)
Auch wenn die Anwaltskanzlei beauftragt wurde
so handelt sie doch ohne Auftrag - nämlich ohne Auftrag des Abgemahnten.
Die Tätigkeit der Anwaltskanzlei war aber in dessen Interesse um einen Prozess
und damit verbundene hohe Kosten zu vermeiden.





SH: Die Prozesskostenrechner werden sich ja nicht viel nehmen,
sprich sie berechnen ja lt. RVG. Jetzt gibt es den Prozesskostenrechner
der Allianz (Quelle: Link).
Nachdem müsste ich bei
einem eingegebenen Streitwert von 10.000,- Euro folgende Kosten
tragen:
Gebühren RVG 486,- € , GKG 196,00 €,Außergerichtlich 1.093,73 €,
Fremde Anwaltskosten 1.469,65 €, Gerichtskosten 588,00 €,
Gesamt 3.151,38 €.
Heißt es, wenn ein Prozess verloren geht (Streitwert = 10.000 €),
kämen auf den Abgemahnten, Kosten in Höhe von 3.151,38 € zu?


Dr. Wachs: Nein vor dem Hintergrund,
dass ich weiß worauf Sie hinaus wollen.
Es geht doch wohl um mögliche Klagen, der bekannten Kanzleien:
Regelmäßig klagen die Kanzleien auf Anwaltskosten
für ein Lied oder Erotikfilm oder ähnliches.
Der eingeklagte Wert beträgt dann regelmäßig ca. € 800,00.
Danach müssten sich auch die Gebühren berechnen.
Das heißt im schlimmsten Fall hätte man mit Kosten
im Bereich von € 1.400 € zu rechnen.





SH: In letzter Zeit hört man immer mehr das Abgemahnte ihr
Schreiben erhalten, aber entweder die Anschrift oder der Name,
unvollständig oder fehlerhaft sei.
Spielt es überhaupt eine Rolle, wenn ein Abmahnschreiben zwar
zugestellt wird aber mit Adress-Fehler behaftet ist?


Dr. Wachs: Diese Fehler spielen nach meinem Kenntnisstand erstmal
keine entscheidende Rolle, zumindest wenn es sich offensichtlich
nur um Tippfehler handelt und die abgemahnte Person zumindest
klar individualisiert wurde.
Es wäre daher in jedem Fall falsch nicht auf die Abmahnung zu reagieren,
weil der Name falsch geschrieben wurde.





SH: Wenn ich die abgeänderte UE abgebe, aber nicht bezahle und
damit die Anwaltskosten nicht erstatte, geschieht das von meinem Heimatort
aus, müsste dann nicht eine mögliche Klage bei mir im Heimatlichen
Gerichtsstand aus passieren. Denn die Verweigerung der Anwaltskosten
geschieht nicht irgendwo in Deutschland (wie im Internet beim Filesharing),
sondern in meinem Heimatort?


Dr. Wachs: Nein. Die Klage auf die Anwaltskosten wird ebenfalls
an dem Gerichtsstand geführt, den die Abmahnkanzlei vorgibt.
Die Anwaltskosten resultieren aus der unerlaubten Handlung
des unerlaubten „Zur-Verfügen-Stellens“ (32 ZPO).
In den Gerichtsverfahren, die mir bekannt sind wurde immer wieder versucht,
die Klage auf Erstattung der Anwaltskosten an das Gericht des Beklagten (Abgemahnten)
verweisen zu lassen.
Jedoch regelmäßig erfolglos.
Es wird also in München, Köln, Frankfurt und Hamburg Klage erhoben werden.





SH: Herr Dr. Wachs, wann beginnt genau, die Verjährungsfrist und wie
kann sie - wenn überhaupt - in diesem Falle (einseitig?)
wirksam unterbrochen werden, wenn der Abgemahnte jeglichen Verhandlungswillen
von vornherein kategorisch ablehnt.
Unterbricht ein zweites oder drittes Schreiben einer Abmahnkanzlei die Verjährung?


Dr. Wachs: Nein. Die Verjährung beginnt am Ende des Jahres,
indem man die Abmahnung erhielt und dauert dann 3 Jahre.
Die Verjährung kann aber unterbrochen werden,
wenn Verhandlungen geführt werden,
also der Abgemahnte über die Höhe der Forderung
mit der Gegenseite diskutiert.
Ansonsten wird die Verjährung nicht einfach durch
weitere Erinnerungsschreiben
der Abmahnkanzlei unterbrochen.





SH: Wie sollte man sich korrekt verhalten beim Eingang
eines gerichtlichen Mahnbescheids?


Dr. Wachs: Ich würde empfehlen bei einem Mahnbescheid
einen Anwalt zu befragen.
Wendet man sich nicht gegen den Mahnbescheid,
bekommt die Gegenseite danach einen Vollstreckungsbescheid
und wenn gegen den wieder nichts getan wird,
kann die Gegenseite wie aus einem Urteil vollstrecken lassen.
Der Mahnbescheid ist ein Schreiben eines Amtsgerichts,
er ist also schon äußerlich gut erkennbar als „ernstzunehmendes“ Schriftstück.
Der Mahnbescheid sagt aber nichts darüber aus, dass der Anspruch,
der geltend gemacht wird (Geldforderung) auch wirklich besteht.
Wird dem Mahnbescheid widersprochen geht die Sache vor Gericht,
dort wird dann geprüft, ob der Anspruch des Mahnbescheids wirklich besteht.
Nur wenn auf den Mahnbescheid nicht reagiert wird,
kommt ein zweites Schreiben vom Gericht ein sog. Vollstreckungsbescheid.
Wenn dem widersprochen wird kommt es auch zu einer Gerichtsverhandlung,
wenn nicht widersprochen wird,
muss die Forderung aus dem Mahnbescheid erfüllt werden – ohne Gerichtsverhandlung.

Es ist anzunehmen, dass eine Vielzahl von Mahnbescheiden in nächster Zeit ergehen wird,
weil dadurch sehr viele Abgemahnte eingeschüchtert zahlen werden.
Ein Mahnbescheid ist auf jeden Fall ernst zu nehmen wie oben dargelegt.






SH: Herr Dr. Wachs. Es gibt in den Foren die unterschiedlichsten Auffassungen,
muss die Staatsanwaltschaft eine Einstellungsnachricht an mich verschicken
wenn die Ermittlungen eingestellt werden?


Dr. Wachs: Etwas vereinfacht ausgedrückt:
Es muss keine Einstellungsnachricht verschickt werden,
wenn der Anschlussinhaber nichts von Polizei oder Staatsanwaltschaft gehört hat
– er also insbesondere nicht als Beschuldigter vernommen wurde.






SH: Folgende hypothetische Frage. Jemand ist im Besitz
eines WLAN-Routers. Dieser WLAN-Router, scheint aber vom Hersteller
aus ein Fabrikationsfehler zu haben. Obwohl die Funktion das WLAN
am Gerät ausgeschaltet ist, schaltet sich ab und zu das WLAN automatisch zu
ohne das es gemerkt wird. Kann man in so einem Fall den Hersteller
haftbar machen bei einer eventuellen Abmahnung?


Dr. Wachs:Wenn Dritte diese Lücke nutzen vielleicht,
aber das ist eine sehr komplizierte Frage,
damit müsste man sich sehr viel genauer auseinandersetzen.
Das würde den Rahmen hier wohl sprengen.






SH: Herr Dr. Wachs, ich bitte Sie als angesehener Rechtsanwalt,
folgende Frage nicht falsch zu verstehen.
Aber, meiner Meinung nach, verdienen doch diese Abmahnkanzleien
Millionen Euro im Jahr, ist es dann überhaupt standesgemäß,
wenn Fristen der Abgabe/Bezahlung der Kosten aus der Abmahnung bzw.
die der Folgeschreiben gesetzt werden auf den 24. Dezember.
Da haben, selbst der Gerichtsvollzieher und das Inkasso-Büro
mehr Anstand und Pietät?


Dr. Wachs: Ich finde solche Terminsetzung „unglücklich“.
Ich hatte generell die Hoffnung, dass am 24.12. eine Art Burgfrieden
einsetzen würde.
Aber diese Hoffnung hat sich leider nicht vollständig bestätigt.
Nach Rückfrage bei einer Vielzahl der bekannten Anwaltskanzleien
werden aber zumindest seit Anfang der Woche keine Abmahnungen verschickt,
damit niemand am 24.12.2007 eine Abmahnung erhält.






SH: Sehr geehrter Herr Dr. Alexander Wachs. Ich bedanke mich für
die erfolgreiche Zusammenarbeit, wünsche Ihnen und Ihrer Familie
ein frohes Fest und ein gesundes Neues Jahr 2008!


Dr. Wachs: Ich bedanke mich ebenfalls bei Ihnen und finde es klasse,
dass Sie und so viele Andere sich in einem Verein oder in Ihrem Forum einsetzen.
Meinungsverschiedenheiten gehören meiner Meinung nach ebenso dazu
und sind unerlässlich um das hohe Diskussionsniveau zu erhalten.

Ihnen Allen ein gesegnetes Fest,
ein paar besinnliche Feiertage und einen guten Rutsch ins neue Jahr.
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BeitragVerfasst am: 14 Jan 2008 19:29    Titel: Antworten mit Zitat

Im Interview mit RA Dr. Alexander Wachs
zu Fragen über die aktuellen Störerhaftungs-Urteile
sowie allgemeinen Rechtsfragen


14.01.2008



SH: Sehr geehrter Herr Dr. Wachs. Ich wünsche Ihnen, Ihrer Familie und
Ihrer Kanzlei, ein gesundes neues Jahr 2008.
Das neue Jahr hat mit 2 Paukenschlägen angefangen. Hiermit meine ich
das Urteil des LG München (04.10. 2007 - Az.:7 O 2827/07) sowie
das Berufungsurteil des OLG Frankfurt (20.12.2007 - Az. 11 W 58/07).
Natürlich, werden die Abmahner mir da nicht zustimmen und besonders
der Geschäftsführer der DigiProtect GmbH wird hierzu,
diesmal, nicht von - "revolutionären Urteilen für die ganze Musikbranche" - sprechen.
Obwohl sie es sind!
Nicht das die Musikindustrie eine kräftige Watschen bekam, wichtiger
das hier neben dem LG Mannheim, endlich auch einmal die Hochburgen
der Abmahner, München und Frankfurt, klare Urteile erließen zur
Problematik - Störerhaftung.
Im Weiteren möchte ich mich auch einmal beim Heise-Verlag bedanken,
für seine schnelle, objektive und sachliche Berichterstattung.
Herr Dr. Wachs, wie haben Sie diese Urteile aufgenommen?


Dr. Wachs: Ich muss sagen, dass ich mit solchen klaren Urteilen
nicht gerechnet habe. Gerade München und Frankfurt galten als
sichere Häfen für die Abmahnkanzleien.
Die Urteile sind somit auch deswegen so wichtig,
weil die Abmahnkanzleien noch viel deutlicher als zuvor,
sehr vorsichtig mit potentiellen Klagen umgehen werden müssen.
Noch zwei, drei solcher Schlappen könnten fatale Breitenwirkung entfalten.
Außerdem ist die rechtliche Bewertung der Störerhaftung wieder völlig offen.
Die liberalere Haltung des LG Mannheims wurde in den genannten Entscheidungen
ausdrücklich für richtig befunden, in dem festgestellt wurde,
dass die Prüf- und Überwachungspflichten an den Anschlussinhaber
nicht überbewertet werden dürfen.





SH: Herr Dr. Wachs, welche Bedeutung haben diese Urteile auf
künftige Abmahnungen.
Können jetzt Neuabgemahnte ihre Abmahnschreiben verbrennen und jubilieren?


Dr. Wachs: Ganz so weit würde ich vielleicht nicht gehen,
aber ein Jubel ist sicher angemessen.
Die Abmahnkanzleien werden zunächst versuchen müssen,
das Urteil beim LG München wieder „gerade zu rücken“.
Das LG München ist extrem wichtig für die großen Abmahner,
weil viele Rechteinhaber und Abmahnkanzleien in München ansässig sind
und daher oft in München geklagt wird.
Außerdem beziehen sich die Urteile ja „nur“ auf Überwachungspflichten
für Familienmitglieder und Angestellte.





SH: Es gab in letzter Zeit verstärkte Kritik durch die Forenmitglieder,
dass die Behauptung der Anschlussinhaber würde generell haftbar sein,
zu dogmatisch sei. Man kann es ja erwähnen das speziell Sie als RA und
ich als Site-Admin gemeint war.
Muss jetzt nach den Urteilen umgedacht werden, oder sollte man bei aller Euphorie,
trotzdem weitere Vorsicht an den Tag legen?
Zitat, aus Ihrer Website (http://www.dr-wachs.de/):
“In dem Beschluss führte das Gericht im Detail aus, dass der Anschlussinhaber
nicht immer als Störer in Anspruch genommen werden dürfe.
Entscheidend sei, ob Prüfpflichten verletzt wurden.“


Dr. Wachs: Nun zum einen ist klar, dass ich – wie bereits eingeräumt –
mit den genannte Urteilen nicht gerechnet habe.
Vorher stellte sich die Rechtslage/Störerhaftung auch deutlich negativer
für die Anschlussinhaber dar.
Eine rechtliche Bewertung kann aber nur auf Grundlage
von ergangenen Entscheidungen erfolgen.
Ich denke man sollte jetzt erstmal die Entscheidungen genießen,
freilich ist die ganze Angelegenheit nun nicht völlig geklärt.
Es bleibt abzuwarten, was andere Oberlandesgerichte in dieser Angelegenheit
verlauten lassen.
Als ersten Anhaltspunkt für ein wenig Zurückhaltung,
wäre der Passus der Entscheidung des LG München zu nennen, in dem es wörtlich lautet:
„ Ferner liegt auf der Hand, dass der Klägerin eine ständige manuelle Kontrolle
des zuständigen Voluntärs, dem die Pflege des Internetauftritts
eigenverantwortlich anvertraut war, nicht zuzumuten war.
Stellte man eine derartige Verpflichtung auf würden kleine Rundfunkunternehmen
wie das der Klägerin vom Markt verschwinden, da sie sich diesen Aufwand nicht leisten können.
Ein derart schwerwiegender Eingriff in die Rundfunk- und Meinungsfreiheit
erscheint keinesfalls als verhältnismäßig.“
In der Entscheidung wird also auch die Rundfunkfreiheit verwandt
um die Störerhaftung zu durchbrechen.
Hinsichtlich der Rechtsprechung des OLG Frankfurts wäre es für die Abmahner
immer noch möglich dieses Gericht wie das LG Mannheim einfach nicht anzurufen.
Außerdem sind die Vorgaben an die Überwachungspflichten noch nicht wirklich geklärt.





SH: Es gibt viele Neuabgemahnte sowie stille Leser. Im Netzwelt-Forum
haben Sie einen Artikel veröffentlicht, wo Sie sprechen, das Ebenso wichtig
wie der Inhalt der beiden Entscheidungen ist aber,
dass endlich die „geografische Trennung“ durchbrochen ist.
Was meinen Sie mit dieser Aussage?


Dr. Wachs: Nun in der Vergangenheit hatten wir das LG Mannheim in Süddeutschland,
dass nur hin und wieder bemüht wurde und nicht so hohe Vorraussetzung der Prüfungspflicht
an den Anschlussinhaber stellte und dann alle anderen Gerichte.
Das machte es auch für die Abmahner einfacher die Entscheidung des LG Mannheims
als – etwas weltfremde Mindermeinung aus Süddeutschland- zu verkaufen.
Dabei ist die Kompetenz der Richter der Urheberrechtskammer des LG Mannheims
übrigens unter Juristen völlig unbestritten.
Nun ist es mit der Rückdeckung aus München und Frankfurt wesentlich einfacher
für Untergerichte aus ganz Deutschland der Rechtsprechung des LG Mannheim zu folgen.





SH: Wie schätzen Sie die gegenwärtige Lage im Abmahnwahn ein.
Können wir weitere optimistische Wochen und Monate erwarten,
oder sollte man beachten, dass symbolisch gesprochen, ein in die
Ecke getriebenes Raubtier noch gefährlicher ist als sonst?


Dr. Wachs: Also das Bild, das Sie bemühen ist vielleicht etwas sehr scharf.
Ich denke, dass die Abmahnkanzleien sich derzeit auf Ihre sicheren Bänke
zurückziehen werden (Hamburg/Köln/Düsseldorf vielleicht auch wieder München)
und dort versuchen werden obergerichtliche Entscheidungen zu erstreiten
um etwas gegen die Entscheidung des OLG Frankfurt in der Hand zu haben.
Ich rechne aber nicht mit einer Prozesslawine,
weil das auch schnell nach hinten losgehen könnte.





SH: Es gibt einige User die Vertreten folgende These: Mann lässt ein
Strafverfahren wieder aufleben, um einen Freispruch zu erzielen.
Daraus resultierend, hätte ein Unschuldsnachweis als Ergebnis eines
Strafverfahrens, auch Einfluss auf das Ergebnis eines Zivilverfahrens,
denn da könnte ich eigentlich für dasselbe Vergehen nicht plötzlich schuldig sein.
Also müßte ich als unschuldig Abgemahnter, aber nur dann, auf die Fortführung
des Strafverfahrens bestehen, was zwar komisch klingt, aber trotzdem logisch ist.
Die Frage ist nur, habe ich dazu überhaupt ein Recht oder einen Anspruch?
Vielleicht müßte man sich für diesen Fall einen schriftlichen Einstellungsbescheid
bezügliche des Verfahrens anfordern und gegen diesen
einen begründeten Widerspruch einlegen.
Das ist eine wirklich interessante Frage aus Sicht der Abgemahnten
und zweitens, ist überhaupt ein Strafverfahren durchgeführt worden, da zum Beispiel
Zitat, StA München mitteilt:
“Von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen Sie wurde jedoch bislang
mangels Strafantrag sowie wegen fehlenden öffentlichen Interesses abgesehen!“
Können Sie der These zustimmen und gab es überhaupt ein Strafverfahren?


Dr. Wachs: Also das Strafverfahren hat keinen Einfluss auf das Zivilverfahren.
Im Strafverfahren muss die Schuld bewiesen werden.
Im Zivilverfahren muss jeder das vortragen was für Ihn nützlich ist.
Insofern nützt es gar nichts im Strafverfahren eine „Freispruch“ zu erwirken.
Regelmäßig erhält der Abgemahnte ja nicht einmal ein Nachricht von der Einstellung.
Generell gibt es verschiedene Stufen einer staatsanwaltlichen Ermittlung und davon abhängig,
hat man vereinzelt tatsächlich Möglichkeiten gegen die Einstellung vorzugehen





SH: Herr Dr. Wachs, es gab jetzt nach diesen Urteilen eine Menge Foren-User
die Wissen wollten, wie läuft eine negative Feststellungsklage ab, was muss
man beachten, wie teuer ist sie, wer sollte eine erstatten und ist es überhaupt Sinnvoll,
denn im November, sagten Sie im Netzwelt-Forum:
„Negative Feststellungsklage in Mannheim
Immer wieder wird an mich die Frage herangetragen, macht es nicht Sinn
als Abgemahnter zuerst negative Feststellungsklage in Mannheim zu erheben?
Hintergrund ist die weniger weit ausgeprägte Störerhaftung in der Rechtsprechung
des Landgericht Mannheims.
Die Antwort lautet leider: Nein.
Dies mussten einige Kollegen bereits leidvoll in Prozessen erfahren?“


Dr. Wachs: Eine negative Feststellungsklage wird erhoben,
um durch das Gericht festzustellen zu lassen,
dass der Abgemahnte nicht wegen der vorgeworfenen Rechtsverletzung
in Anspruch genommen werden kann.
Der Vorteil einer negativen Feststellungsklage ist,
dass wenn der Abgemahnte diese erhebt, er das Gericht auswählen kann.
In der Vergangenheit war dies das LG Mannheim, nun wäre wohl
in einigen Konstellationen das LG Frankfurt das bevorzugte Gericht.
Die Kosten einer solchen Klage kann man nicht pauschalisieren.
Dazu sollte man individuell einen Anwalt befragen.

Das Problem ist aber, dass wenn der Abgemahnt auf Feststellung klagt,
die Gegenseite auf Leistung wieder vor einem anderen Gericht klagen kann.
Naturgemäß einem Gericht, dem die Abmahnkanzlei gewogen ist.
Dann würde aber das gesamte Verfahren zu dem Gericht der Abmahnkanzlei gezogen,
damit nicht in „derselben Sache“ zwei unterschiedliche Urteile ergehen.
Ich rate daher vorsichtig zu sein, und dies im Hinterkopf zu behalten,
bevor man eine entsprechende Klage einreicht.





SH: Wenn man in den Foren sich umhört, sind die Meisten - Unschuldig.
Was wäre, ab in Hände halten des Abmahnschreibens der richtige Weg,
sich gegen eine ungerechtfertigte Abmahnung zu wehren.
Sie sprechen auf Ihrer Homepage über technische Fehler in der Abmahnprozedur,
die bei der großen Masse der Abmahnungen möglich wären.
Ich bin der Meinung, dass man gerade in der jetzigen Rechtsprechung
es für sich nutzen könnte.
Wie kann ich mich, erfolgreich gegen das Geschäftsmodell: Abmahnung
wehren?


Dr. Wachs: Also die bekannten Tipps, die erarbeitet wurden, gelten weiterhin,
es ist nur für die Abgemahnten nun ein wenig einfacher sich zur Wehr zu setzen,
weil sich die Rechtslage nicht so einseitig darstellt wie zuvor gedacht.
Die technischen Fragen der Beweissicherung und/der Frage der Nachweisbarkeit
einer Rechtsverletzung (Stichwort: gepackte Dateien in RAR und Zip Formaten).
Im Zweifel mag es ratsam sein, die Angelegenheit einmal mit einem Anwalt zu besprechen.





SH: Noch eine Frage zum Strafbefehl. In einem anderen Forum
wurde diskutiert, ob man bei einer polizeilichen Vorladung hingeht.
Ein User (Eikmeier) war der Meinung dass man nicht selber hingehen,
sondern diese Arbeit einen Anwalt erledigen lassen sollte.
Ist dies zu empfehlen, wie hoch könnte denn die anwaltlichen Bemühungen
von Akteneinsicht, Anhörung bei der Polizei bis Widerspruch eines
möglichen Strafbefehles werden? Da reicht uns schon eine ungefähre
Summe.


Dr. Wachs: Im Regelfall wird dieses Verfahren von mir
immer pauschal mitbearbeitet.
Dies liegt aber im Ermessen des jeweiligen Kollegen.





SH: Es gibt, nehmen wir an, eine Loggfirma die Ihren Sitz in der Schweiz
hat und keinen zugelassenen Sitz in Deutschland.
Wenn nun diese Firma ihre Loggfiles für einen deutschen Rechteinhaber
anbietet. Ist dies überhaupt rechtlich zulässig und gerichtlich verwertbar?


Dr. Wachs: Da sehe ich erstmal keine Probleme.
Allerdings halte ich es für nachvollziehbar,
wenn die Ergebnisse dieser Firmen erst einmal sehr kritisch bewertet werden.





SH: Herr Dr. Wachs, § 8 Abs. 4 UWG sagt aus:
"Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig,
wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist,
insbesondere, wenn sie vorwiegend dazu dient,
gegen den zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen
oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen".
Wenn jetzt eine Abmahnkanzlei, nur abmahnt und die Nichtzahler ohne Zivilverfahren
in Ruhe lässt, könnte da man nicht von einer missbräuchlichen Abmahnung reden,
da offensichtlich ja nur zu finanziellen Gründen abgemahnt wird ohne Rechtsverfolgung
denen gegenüber, die ignorieren?


Dr. Wachs: Es mag dahinstehen, ob das UWG in diesen Fällen
pauschal anwendbar ist, der Rechtsgedanke ist auch § 242 BGB zu entnehmen.
Grundsätzlich muss man einräumen, dass die meisten Abgemahnten
eine Unterlassungserklärung einreichen und damit das Hauptziel
der Rechteinhaber erreicht wird.
Eine Verpflichtung zur Klage falls diese Unterlassungserklärung
nicht abgegeben wird besteht nicht.
Auch besteht sicherlich keine Verpflichtung zu klagen,
wenn die Rechtsanwaltskosten nicht gezahlt werden.
Die Entscheidung trägt letztlich der Rechteinhaber
und wenn dieser eine Klage wegen Negativwerbung nicht wünscht,
kann er dazu auch nicht verpflichtet werden.

Das bedeutet allerdings nicht, dass man in einer Vorgehensweise
die offenbar nur auf Erstattung der Anwaltskosten abzielt
nicht Rechtsmissbrauch erkennen kann.





SH: Ich möchte mich recht herzlich bei Ihnen bedanken
und verweise auf den Artikel im Netzweltforum, den Herr Dr. Wachs verfasst hat (Link)


2.Anfechtung der Unterlassungserklärung
Eine Problematik, die mich schon lange beschäftigt ist,
ob und unter welchen Vorraussetzungen eine abgegebene Unterlassungserklärung anfechtbar ist.
Tausende von Personen haben im letzten Jahr ohne rechtlichen Beistand einzuholen
eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnet und sich verpflichtet hohe Zahlungen zu leisten.

Die erste Frage, die sich stellt, ist ob eine Anfechtung etwas nach den §§ 119 ff. möglich ist.
Zweitens, welche Folgen dies hätte. MÖGLICHERWEISE könnte eine Anfechtung es auch ermöglichen,
die ohne anwaltlich geleisteten Zahlungen „nachzuverhandeln“.
Ich weise AUSDRÜCKLICH darauf hin, dass eine Anfechtung der Erklärung (vgl. dazu LG München vom 4.10.2007),
sollte dies möglich sein, ohne rechtliche Prüfung im Einzelfall massive rechtliche Nachteile zur Folge haben könnte.

Gerade die ursprüngliche Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung der Kanzlei Rasch
– wie Sie bis zum Ende letzten Jahres verschickt wurde -
ietet nach meiner Einschätzung eine Reihe von Angriffspunkten für eine Anfechtung.
Ich werde mich zu dieser Problematik in den nächsten Tagen noch ausführlich äußern,
etwa auf der Seite des Vereins gegen den Abmahnwahn.
Auch auf meiner Internetpräsenz werde ich diese Problematik in den nächsten Tagen erneut aufgreifen.




Ist Information und nur gültig für Abmahnungen
von der Musikindustrie!






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BeitragVerfasst am: 07 Feb 2008 1:31    Titel: Antworten mit Zitat

Im Interview mit RA Dr. Alexander Wachs
zu Fragen über den Artikel der Zeitschrift CHIP
sowie allgemeinen Rechtsfragen



07.02.2008






SH: Sehr geehrter Herr Dr. Wachs.
Für Wirbel sorgte der äußerst Musikindustrie-freundliche Artikel
der Computerzeitschrift CHIP.
Hier ging es im Heft 03/2008 um die so genannten “Piratenjäger“
des deutschen Phonoverbandes.
Gestatten Sie mir bitte im Weiteren, einige Fragen betreffs dieses
Artikel zu stellen.
Natürlich können wahrscheinlich Personen als “sachverständige Zeugen“
bei einer Hausdurchsuchung teilnehmen die nicht unmittelbar bei
der Polizei beschäftigt sind.
Wenn nun aber der “Chefermittler“ der proMedia nach Aussagen
im Jahre 2007 an 138 Hausdurchsuchungen aktiv teilgenommen hat weil
die Polizei mit Computer nichts am Hut hat, überfordert ist, sich nicht
auskennt und es einfach schneller geht, ist es für mich eine äußerst
bedenkliche Art der Beweissicherung.
Hier kann die proMedia, beruhend auf fehlende Kenntnis der
durchsuchenden Beamten, ihre eigenen Beweise sichern um später sie zu
verwenden in den horrenden zivilrechtlichen Schadensersatzforderungen
des Geschäftsführers der proMedia.
Meines Erachtens ist dieses ein dickes Ding,
teilen Sie meine Bedenken?




Dr. Wachs:
Ich finde es ebenfalls bedenklich,
wenn Vertreter der Geschädigten an Hausdurchsuchungen teilnehmen.
Ich habe bereits mehrfach auf meiner Internetseite darauf hingewiesen,
dass ich eine entsprechende Praxis für rechtsstaatlich bedenklich halte.
Unsere Bedenken werden übrigens auch durch
das Landgericht Kiel (AZ: 37 Qs 54/06) geteilt.
Trotzdem wurde mir heute bereits wieder mitgeteilt,
dass ein Mitarbeiter der ProMedia Herr Lüngen an einer Hausdurchsuchung
in Kiel vor einigen Tagen teilgenommen hat.
Ich kann mir das nur so erklären, dass die Adressaten einer Hausdurchsuchung
durch die Hausdurchsuchung so geschockt sind, dass Sie gar nicht wissen,
dass Sie einem Zutritt der ProMedia widersprechen können.
Der Stress unter dem unbescholtene Bürger stehen,
wenn Sie eine Hausdurchsuchung erleben, kann gar nicht hoch genug eingeschätzt werden.

Eine Hinzuziehung des Geschädigten ist nach meiner Einschätzung
nur rechtsstaatlich vertretbar, wenn ALLEIN der Hinzugezogene
mögliches Diebesgut identifizieren kann.
Dies ist aber bei der Hinzuziehung der ProMedia nicht der Fall.
Aus Bequemlichkeit der Polizei, wie es der Beitrag der Chip suggeriert,
ist eine Hinzuziehung absolut unverhältnismäßig.






SH: Am 19.01.2008 hat der “Chefermittler“ der proMedia in einem
Interview (Video Computerbild)
bei der Computerzeitschrift: Computer Bild folgende Aussage getätigt:
(50.000, Nur Deutschland)
“Sie müssen sich vorstellen wir haben alleine im Jahre 2007
rund 50.000 Strafanträge gestellt, Deutschland, nur für Deutschland.“
Jetzt im CHIP Artikel (Heft 03/2008, s.238) vom 01.02.2008 sind es
auf einmal nur noch 25.000 Strafanträge.
In 12.000 Fällen kam es entweder zu einer Verurteilung, oder die
Beschuldigten haben sich außergerichtlich mit Rasch geeinigt, also
einen Vergleich zugestimmt.
Wenn man jetzt die 50.000 Strafanträge gleichsetzt mit
50.000 Abmahnungen, denn diese werden ja nur gestellt um an die
Anschlussinhaber zu gelangen, wären es 150 Millionen Euro
an Gelder für die proMedia. Dabei nehme ich als Wert 3.000 Euro
Forderungen pro Abmahnung.
Selbst wenn man jetzt nur 25.000 Abmahnungen rechnerisch zu Grunde
legt, so sind es immer noch 75 Millionen für die proMedia.
Herr Dr. Wachs. Sie vertreten ja selbst Betroffene des Abmahnwesens
des deutschen Phonverbandes.
Können Sie die Zahlen bekräftigen, entkräften oder entwirren?




Dr. Wachs: Die genauen Zahlen sind mir natürlich nicht bekannt,
allerdings führt nicht jede Strafanzeige zu einer Abmahnung,
manche Provider geben nach Gerüchten keine Providerdaten heraus,
andere löschen immer mal wieder Daten, auch manche Staatsanwaltschaften
reagieren gar nicht mehr auf entsprechende Anzeigen,
es gibt also sicherlich große Streuverluste.






SH: Im Zusammenhang mit der letzten Frage, brennt mir die nächste
Frage – förmlich unter den Nägeln.
StA J. Wiedemann, vom AG Offenburg hat am 20.07.2007 den
deutschen Phonoverband, wegen "offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit",
die Provider-Anfrage zur Ermittlung der persönlichen Daten mittels
der IP-Adresse eines mutmaßlichen Tauschbörsennutzers eine Absage
erteilt.
Zitat Heise Verlag:
“Die Staatsanwaltschaft warf den Rechteinhabern vor,
unter dem Deckmantel vorgeblicher Strafverfolgung die zur Durchsetzung
zivilrechtlicher Ansprüche erforderlichen Personaldaten unentgeltlich unter
Einsatz beschränkter Strafverfolgungsressourcen und finanziell zu Lasten
des Berliner Landeshaushaltes beschaffen zu wollen.
Auch die Berliner Staatsanwaltschaft erkannte kein öffentliches Interesse
an der Strafverfolgung. Es handle sich ausnahmslos um Bagatellstraftaten.“
(Link)
Jetzt schreibt man weiter:
“Sie verweigerte einer Rechtsanwaltskanzlei Provider-Anfragen,
als diese 9186 IP-Adressen per Strafanzeige zur Ermittlung übergab.“

Denn wenn die 9186 IP-Adressen, die angehängt wurden an diese Strafanzeige
als eine Erstattete gilt, liegt die Dunkelziffer der Abgemahnten noch viel höher.
Herr Dr. Wachs, wird jetzt eine Strafanzeige erstattet und die 9186 IP-Adressen
angehängt oder 9186 Strafanzeigen erstattet?




Dr. Wachs: Ich denke, dass tatsächlich jede IP-Adresse als eine Strafanzeige
gezählt wird.
Sonst hätte mittlerweile wohl fast jeder Anschlussinhaber eine Abmahnung erhalten.
Das dies nicht so ist dürfte auf der Hand liegen.
Allerdings muss die Staatsanwaltschaft jede Abfrage Geld bezahlen,
was natürlich dann summiert und für den Staat sehr teuer wird.






SH: “Wer Post von Rasch bekommt, muss bezahlen. Mindestens ein Paar
Hundert Euro, vielleicht sogar ein paar Tausend, je nachdem, wie viele
MP3s angeboten wurden und wie hoch das Einkommen des Beschuldigten
ist.“
Ein Rechtsanwalt, auch ein Abmahnanwalt wie Rasch, muss abrechnen nach
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Das RVG richtet sich bei der Höhe
der Gebühren nach zwei Berechnungsformen. Es gibt Betragsgebühren und
streitwertabhängige Gebühren (Wikipedia).
Der normale User, hat ca. 200 Titel auf der Festplatte und bietet sie
bewusst oder unbewusst zum Down- bzw. Upload an.
Streitwert = 10.000 Euro pro Titel, ergäbe einen Streitwert von 2 Millionen
Euro sowie daraus ergebende Anwaltsgebühren von 7.496 (1,0 Gebühr) Euro.
Muss man so rechnen, oder hat Rasch gestaffelte Tarife?




Dr. Wachs: Der Anwalt Clemens Rasch bietet Pauschalzahlungen an,
mit der Anwaltskosten und Schadensersatz abgerechnet wird.
Bei 200 Dateien würde er wohl € 3.500,00 verlangen.
Selbst diese Summe kann aber regelmäßig nicht durchgesetzt werden,
sei es wegen Gegenwehr oder weil der Abgemahnte gar nicht in der Lage
wäre eine solche Summe zu begleichen.
Die interne Abrechnung zwischen der Musikindustrie und Herrn Clemens Rasch
ist mir aber selbstverständlich nicht bekannt
und es dürften nur sehr wenige Menschen die Kenntnisse besitzen.
Ein gut gehütetes Geheimnis sozusagen.
Freilich hat auch niemand eine Anspruch darauf informiert zu werden
wie das Innenverhältnis zwischen Herrn Rasch und der Musikindustrie ausgestaltet ist.






SH: Ist es für einen Industriezweig wie dem deutschen Phonoverband,
sagen wir überdenkenswert, wenn ihr orgelspielender Jurist sich
öffentlich äußert:
“Im Kaufhaus klauen wenige Leute, weil sie Angst haben, von einem
Detektiv erwischt zu werden. Im Internet aber meinen die meisten,
sie wären unsichtbar.“
Noch deutlicher kann man den Tauschbörsenbenutzer nicht kriminalisieren.
Herr Dr. Wachs. Teilen Sie meine bedenken?




Dr. Wachs: Nun ja, was der Kollege Rasch privat macht, geht uns nichts an.
Fakt ist natürlich, dass das Verbreiten von Musik über das Internet
in Deutschland unter Strafe gestellt ist, insofern ist die Analogie
nicht völlig von der Hand zu weisen.
Gerade unter jungen Menschen gehört allerdings der Musiktausch
zum täglichen Leben.
Die jungen Menschen haben es also nie anders kennen gelernt,
auch ist die Frage, wie Musik in Zukunft verbreitet und ausgewertet wird,
völlig unklar.
Hinzu kommt, dass es immer wieder widersprüchliche Signale gibt,
einerseits wird durch einige Internetanbieter faktisch immer wieder dafür geworben,
dass man mit einem schnellen Internetzugang Zugriff auf Musik und Filme hat,
andererseits wird man nun dafür verfolgt.
Man muss sich doch fragen wofür es bei Aldi 100 Spindel mit Cds gibt,
wofür MP3 Player mit 20 GB, wofür Wechselfestplatten mit 300 GB,
wofür Heimserver mit 2 Terrabyte für Musik und Filmdaten gibt.
Warum können DVD Player Divx lesen und MP3s abspielen?
Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen halte ich die Aussage
von Herrn Clemens Rasch für unfair.
Würden – um in der Analogie des Kollegen zu bleiben -
überall „spezielle unsichtbare Tarntaschen“ völlig legal angeboten
und mit dem Hinweis,
dass man sich damit die Taschen in jedem Kaufhaus füllen könnte
und würden ganze Schulen wie selbstverständlich in jeder Pause
die Kaufhäuser damit leeren, würde sich schließlich auch niemand wundern,
wenn das Rechtsempfinden etwas verbotenes zu tun, sinkt.
Ich würde mir daher eine andere Strategie der IFPI wünschen.






SH: Wenn ein Abgemahnter, unabhängig von den Beweggründen,
Verhandlungen mit dem Abmahner per E-Mail führt,
sind solche Abmachungen per elektronischen Postweg rechtsverbindlich
bzw. haben sie Vertragscharakter?




Dr. Wachs: Definitiv.
Verträge können ja auch mündlich geschlossen werden.
Zumindest bei den bekannten Abmahnkanzleien mit denen wir uns täglich herumärgern,
hätte ich da- auch unter Beweisgesichtspunkten - keine rechtlichen Bedenken.






SH: Es wird allgemein von Seiten der Staatsanwaltschaften argumentiert,
dass der Richterbeschluss mit Änderungen im Telemediengsetz (01.01.2008)
hinfällig wäre. Können Sie das bestätigen und um welche Änderungen oder
Gesetze handelt es sich?




Dr. Wachs: Ich denke Sie spielen auf die Änderung von 113 TKG
im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung an. Auch wenn ich die Diskussion nicht
in allen Punkten verfolgt habe, ist es nun so, dass die gespeicherten Daten
zwar ohne Richterbeschluss aber an die Strafverfolgungsbehörden
namentlich die Staatsanwaltschaften herausgegeben werden dürfen.
Dies wurde aber auch in der Vergangenheit von einer beträchtlichen Anzahl
von Juristen so gesehen.
Nach meiner Meinung ist Anlass der Diskussion eher,
dass über die Vorratsdatenspeicherung sehr lange (6 Monate) Daten gespeichert
werden und diese nach der aktuellen Fassung eben „zur Verfolgung von Straftaten“
herausgegeben werden muss.
Letzteres ist natürlich ein weiter Begriff.






SH: Herr Dr. Wachs. Wenn ich eine Abmahnung erhalte für eine Datei,
die am 01.01.2007 (Beispiel) geloggt wurde, am 12.12.2007.
Auf diese reagiere mit der Abgabe einer modifizierten UE aber am
01.01.2008 für die gleiche Datei, Loggdatum dieses mal der 01.03.2007,
ist diese 2. Abmahnung gerechtfertigt?




Dr. Wachs: Nein. Man kann für die gleiche Datei nur einmal abgemahnt werden.
Die Abmahnung besagt ja,
sinngemäß „unterlasse es diese Datei über deinen Anschluss zur Verfügung zu stellen“.
Dafür kann der Abgemahnte aber nur eine Rechnung bekommen und nicht zwei oder mehrere.
Anderenfalls könnte, wenn eine Datei bspw. eine Minute im Internet war,
auch für jede Sekunde eine Abmahnung ergehen, die die Datei online war.
Das ist natürlich Quatsch und nicht erlaubt.






SH: Wenn man einen Anhörungsbogen von der Staatsanwaltschaft
bekommt. Ist es automatisch die Vorstufe zum Strafbefehl,
wie sollte man reagieren oder kann man ihn ignorieren,
braucht man Rechtsbeistand oder geht es alleine,
was muss man sich darunter vorstellen?




Dr. Wachs: Auf einen Anhörungsbogen sollte man zumindest so reagieren,
dass man seine Personalien mitteilt und von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht.
Es mag in vielen Fällen sinnvoll sein darüber hinaus einen Anwalt mit Tauschbörsen-Erfahrung
zu kontaktieren, um weitere zivilrechtliche Schritte bereits „im Keim zu ersticken“.
Dafür ist es aber wichtig KEINE Aussage zu machen.
Ich verweise dazu immer wieder gerne auf meinen „Erste Hilfe Bereich“

In einem Anhörungsbogen geht es erstmal darum,
dem Beschuldigten die Möglichkeit zu geben, sich zu dem Vorwurf zu äußern.
Es handelt sich dabei um einen rechtsstaatlichen Grundsatz.
Wer einer Straftat bezichtigt wird, hat das Recht sich dazu zu äußern.
Es hat sich aber bewährt, auch wenn die Beamten noch so freundlich sind,
nichts zur Sache zu sagen,
weil das alles in der Akte steht und dann wie es im Fernsehen so schön heißt
„gegen Sie verwendet werden kann“.






SH: In irgendein Forum wurde folgender Beschluss einer HD:
Seite1+ Seite2 veröffentlicht.
Schätzen Sie diesen als real ein.
Weiterhin ist zuerkennen das die Abmahner wieder einmal
in ihre Strafanzeigen, neben den Urheberrechtsverstoß den
§184 - Verbreitung pornographischer Schriften, des StGB einfügen.
Warum, die Zugabe des §184?




Dr. Wachs: Ich wüsste nicht wieso der Beschluss nicht echt sein sollte,
dass in entsprechenden Beschlüssen „rumgemalt“ wird ist nicht so ungewöhnlich.
§ 184 StGB ist natürlich eine strafrechtliche Keule,
die gerne auch von der Musikindustrie genutzt wird,
um den „etwas ermüdeten Jagdtrieb“ der Polizei und Staatsanwaltschaften wieder zu entfachen.
Das ist für die Adressaten der Hausdurchsuchung
leider oft mit fast traumatischen Folgen verknüpft.
Denn wer möchte schon Fremde im Haus haben, die das Recht haben alles zu durchsuchen
und gar Dinge mitzunehmen. Daher verbreiten sich entsprechende Berichte auch schneller
im Freundeskreis und Internet was wiederum zur Folge hat, dass die Abschreckung ansteigt.






SH: Sehr geehrter Herr Dr. Alexander Wachs. Ich bedanke
mich bei Ihnen für dieses Gespräch.




Dr. Wachs: Immer wieder gerne Herr Heintsch.
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BeitragVerfasst am: 21 März 2008 2:53    Titel: Antworten mit Zitat

Einschätzung der aktuellen Lage im Abmahnwahn

Steffen Heintsch im Gespräch
mit Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

Ostern 2008




SH: Sehr geehrter Herr Dr. Alexander Wachs, ich freue mich dass Sie Zeit gefunden haben,
Rede und Antwort zu stehen.
Bevor ich meine Fragen stelle, möchte ich versuchen, eine kurze Bilanz ziehen.
Das Jahr 2008 hat, aus Sicht der Abgemahnten, mit 2 „Hammer“ Urteilen des LG München sowie
des OLG Frankfurt a. M. hinsichtlich der Störerhaftung angefangen.
Nach dem Wegfall des Richterbeschlusses wird jetzt fieberhaft daran gearbeitet,
das so genannte Staatsanwaltliche Auskunftsverlangen gemäß §113 TKG zu kippen, damit sich
die Abmahner direkt an den Provider wenden dürfen um ihre zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche
geltend zu machen.
Es wurde ein regelrechter Werbefeldzug der Musikindustrie durchgeführt durch die ProMedia
seit Beginn des Jahres, wo der Kampf gegen Tauschbörsenbenutzer ohne Mitleid, geführt wird.
Den Geschäftsführer und seinen Chef-Ermittler Online sah und hörte man in allen gängigen Gazetten
und Berichterstattungen.
Der Trend, dass immer mehr Abmahnkanzleien einen Stück vom Kuchen wollen
setzt sich fort. Wir haben jetzt einen Stand von 14 abmahnenden Kanzleien, nur
im Bereich der Musik-, Computerspiel- und Pornografischen Industrie. Wobei man die Abzocke
bei Ebay nicht verschweigen darf (Marions Kochbuch usw.).
Schlussfolgerungen zu der Vorgehensweise dieses Jahres sind noch nicht genau
zu erkennen. So wurde der §184 (Verbreitung pornografischer Schriften) StGB
verstärkt aufgenommen in den Strafanzeigen gegen Unbekannt um die zuständigen Strafermittler
zu zwingen die Verfahren nicht gleich einzustellen.
Das Beispiel der StA Mühlhausen zeigt, das 250 Anzeigen mit ca. 30.000 IP-Adressen entweder
bearbeitet wurden oder noch werden. Dies ist nur ein Rechteinhaber.
Es ist aber davon auszugehen, dass gewisse Kanzleien zukünftig – klagen –
werden. Die Arbeit in den Foren macht sich bezahlt. Seit Mitte Januar wird einheitlich
die Empfehlung gegeben: Abgabe der modifizierten Unterlassungserklärung – Ja,
Zahlen irgendein Geldbetrages – Nein!
Auch hat sich in der Berichterstattung zum Thema: Abmahnwahnwahn gewandelt.
Kleine Erfolge sind zu verzeichnen an Beispielen wie Sendung des Deutschlandfunks,
die Heise Verlag – Podiumsdiskussion auf der CeBIT.
Herr Dr. Wachs. Wie beurteilen Sie die gegenwärtige Lage im Abmahnwahn.
Was wird, von den abmahnenden Kanzleien zu erwarten sein?



Dr. Wachs: Ich denke der Ton wird sich weiter verschärfen.
Es ist derzeit bereits zu erkennen, dass durch die von Ihnen skizzierten vielen Kanzleien,
die sich auf Abmahnungen spezialisiert haben,
mittlerweile die Tauschbörsen breitflächig überwacht werden.
Einige Mandanten berichten mir, Sie hätten nach einem Brief von der Kanzlei X
noch einen Brief von der Kanzlei Y erhalten.
Die Kanzleien, die abmahnen stehen schließlich auch untereinander im Wettbewerb.
Ich halte eine Klagewelle für unwahrscheinlich solange noch genug Personen ins Netz gehen.
Dies wird aber in absehbarer Zeit nicht mehr der Fall sein.
Dann werden die Kanzleien in Rücksprache mit den Rechteinhabern eine Klagewelle prüfen,
um weiterhin ihre Anwälte bezahlen zu können.








SH: Es gibt die Bestrebungen der Lobby, unterstützt von unserer Politik,
das staatsanwaltliche Auskunftsverlangen gemäß §113 TKG zu kippen.
Begründung. "Internetpiraterie" sei ein "zentrales Problem bei der digitalen Verwertung
von geschützten Werken". Die Rechteinhaber müssten daher effektive Mittel zur Verfolgung
von Verstößen gegen Immaterialgüterrechte an die Hand bekommen.
Dazu zählen die Länder die Einführung eines erhöhten Schadensersatzanspruchs sowie
eines "praktikablen und erfüllbaren" zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs der Rechtehalter
gegen Provider. Damit soll die Ausforschung der Nutzerdaten hinter einer IP-Adresse deutlich
leichter werden. Der Bundesrat setzt zudem auf zusätzliche "freiwillige" Vereinbarungen
zwischen der Musik- und Filmindustrie, Providern und Verbrauchern,
um die Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen in den Griff zu bekommen.
Ich sehe darin zwar eine Verkennung der Lage, aber das sei dahingestellt.
Wann es kommt und wie es durchgesetzt wird ist sowieso - Spekulation.
Aber, besteht hier nicht die Gefahr, das wenn jeder x-beliebige Abmahner denkt:
“Lass uns mal abmahnen und Geld verdienen“, es zu noch nicht da gewesenen Abmahnwellen
führen kann und das diese Durchführung, des fraglichen Anspruches der Unterhaltungsindustrie,
noch mehr Unrecht mit sich zieht?
Hier denke ich, dass die Anzahl von ungerechtfertigten Abmahnungen anwächst.
Ein paar Loggfiles und eine IP-Adresse die nicht sagend ist über das wer,
wäre die Grundlage für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche der Contentindustrie
wo der Anschlussinhaber – zum Freiwild wird.



Dr. Wachs: Ich stimme Ihnen zu, dass ein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch dazu führen könnte,
dass noch einige weitere Kanzleien, auf die Idee kommen könnten, mit Abmahnungen viel Geld zu verdienen.
Betrachtet man die Fehler, die bereits in gut organisierten Büros, in den letzten Jahren passiert sind,
ist damit zu rechnen, dass einige Abmahnungen zu Unrecht ausgesprochen werden.
Nicht jede Kanzlei ist in der Lage einige hundert Schreiben am Tag zu verschicken bzw. zu bearbeiten.
Ich befürchte daher eine Art Goldrausch weniger ausgelasteter Anwaltskanzleien.
Erste Anzeichen sind bereits jetzt zu erkennen. Sie haben ja bereits jetzt auf die hohe Anzahl
der abmahnenden Kanzleien – Tendenz stark steigend – hingewiesen.








SH: In einem anderen Forum, gab es einen Bericht über eine Verhandlung
am AG München (Link).
Die erste Frage dazu, ist es ratsam in so einen ähnlich gelagerten Fall
es selber durchzuziehen - ohne Rechtsbeistand -.
Zweitens, haben die Abmahner ja eigentlich keinen Beweis, wer die vermeintliche Rechtsverletzung
getätigt hat. Nimmt man die Störerhaftung weg, können die Abmahner die Gelddruckmaschine:
Filesharer vergessen.
Viele werden jetzt konfrontiert mit einer Hauptsacheverhandlung.
Wichtig, aus Sicht der Abgemahnten wird die Rolle der sekundären Darlegungslast sein.
Weil hier der Beklagte beweisen muss, wie er seinen Anschluss abgesichert hat, das er es nicht
war sowie bis hin zu sagen wer dafür in Frage kommt.
Herr Dr. Wachs. Was ist unter der sekundären Beweislast zu verstehen,
welche Bedeutung hat sie für den Prozess und was ist erforderlich?



Dr. Wachs: Nein das halte ich für grob fahrlässig.
Auch wenn mittlerweile viel Wissen in die Foren getragen wird.
Die Prozesse werden von den Abmahnkanzleien sehr ernst genommen.
Die Urteile sind auch zu weit reichend als dass hier in Eigenregie versucht werden
sollte vor Gericht aufzutreten. Die ganze Sachlage stellt sich ein wenig komplexer dar,
als dies der eine oder andere glauben mag. Dem Richter zu sagen:
„Ich war es nicht und Ihr habt keine Beweise“, ist sicherlich keine Erfolgsversprechende Strategie.

Die sekundäre Darlegungslast besagt, vereinfacht ausgedrückt,
dass der abgemahnte Anschlussinhaber darlegen muss,
dass er die Rechtsverletzung nicht begangen haben kann.
Sie umfasst wohl auch, dass kein anderes Familienmitglied die Rechtsverletzung begangen hat.
Dem liegt die Überlegung zu Grunde, der Abmahner habe ja keinen Zugriff auf Informationen,
die in der Sphäre des Abgemahnten liegen. Mit anderen Worten der Abmahner kann ja nicht
in die Wohnung des Abgemahnten schauen und dieser könne ja viel behaupten.
Aus diesem Grund hat die Rechtsprechung quasi als Erweiterung der Störerhaftung dem Abgemahnten
auch noch diese sekundäre Beweislast aufgebürdet.
Ich halte diese sekundäre Beweislast für in der Praxis für absolut unpraktikabel.

Hier werden den Vertretern der Abgemahnten massive Hürden gestellt,
welche die Vertretung massiv erschweren, denn wer weiß denn heute noch,
wo er/seine Familie vor über einem halben Jahr war.








SH: Eine neuer Abmahner verlangt für den Unterlassungsanspruch, die Abgabe der UE
sowie die Begleichung der Abmahnanwaltsgebühren nach dem Institut der Geschäftsführung ohne Auftrag.
Schadensersatzansprüche seiner Mandantschaft (Rechteinhaber) werden
aber nicht gefordert.
Neben der Unterlassung, sollte doch der Schadensersatz im Vordergrund stehen
nicht aber die Anwaltsgebühren, geschweige die extra eingerichtete kostenpflichtige Hotline.
Ich bin kein Jurist. Ist eine solche Vorgehensweise nicht befremdlich?
An keinem anderen Beispiel kann man besser erklären, dass es hier nur um
schnelles und einfaches Geldverdienen geht.



Dr. Wachs: Nun wenn die Konstellation tatsächlich so ist – wie Sie vortragen ist zumindest
dem Rechteinhaber keine Geldschinderei vorzuwerfen.
Es zeigt aber, dass die Abmahner immer wieder neue Konzepte entwickeln und nicht alle Abmahner
über einen Kamm geschoren werden sollten.
Der Rechteinhaber scheint sich mit der Unterlassungserklärung zu begnügen.
Persönlich bin ich kein Freund von kostenpflichtigen Hotlines bei Anwälten,
das hat immer so ein „Geschmäckle“.
Mit anderen Worten es gehört sich einfach nicht.








SH: Ein Abgemahnter beschäftigte sich mit der Frage, wenn man geloggt wird im September 2006,
im März 2008 aber abgemahnt wird, so muss doch die Gesetzgebung mit Stand September 2006 gelten.
Ist diese Annahme richtig, oder muss bei der Beurteilung die veränderte Gesetzeslage
ab dem 01.01.2008 mit Berücksichtigung finden?



Dr. Wachs: Nach meiner Einschätzung ist die Rechtslage zum Zeitpunkt
der Rechtsverletzung maßgeblich – d.h. zum Logg-Datum.








SH: Herr Dr. Wachs. Es wurde nochmalig auf die Spendenaktion und das mögliche Risiko
eines Prozesses hingewiesen. Hier möchte ich mich bei allen bedanken, die fleißig Ihren Beitrag
in Form einer Spende geleistet haben und bei Ihnen als Schirmherr.
Natürlich gibt es aber auch, wie immer Zweifler und Kritiker, die einfach nicht begreifen wollen,
das die Annahme die Unschuld reicht aus um in einen möglichen Prozess zu gewinnen leichtsinnig ist.
Können Sie nochmals, kurz, eingehen wie das Geld verwendet wird, wer einen Anspruch hat,
wie der aktuelle Stand ist und warum man die eigenen Anwaltskosten selber tragen muss?



Dr. Wachs: Nun also, ich habe ein Konto eingerichtet.
Die Verwendung des Geldes wird in Zusammenarbeit mit dem Verein gegen den Abmahnwahn geschehen.
Ich selber habe davon keine Vorteile – weil die Kosten der Beauftragung des eigenen Anwalts nicht
durch die Spendenkasse getragen werden. Damit wird verhindert, dass der Verdacht entstehen könnte,
ein Anwalt der Hilfe aus dem Spendentopf beantragt tut dies um selber davon zu profitieren.
Ebenso wenig wie der Verein einen Vorteil davon trägt
Unterstützt werden Prozesse, in denen nach Beurteilung durch verschiedene Vertrauenspersonen
(Anwälte und Vereinsvorstand), ein Sieg vor Gericht wahrscheinlich ist.
Ich darf an dieser übrigens mal mitteilen, dass wenn Herr Heintsch, Herr Neiße sowie viele andere
und ich teilweise bis nachts um 01.00 Uhr oder länger über Entwicklungen diskutieren und unentgeltlich
und mit Herzblut für den Verein tätig werden, dies wohl von Einigen als selbstverständlich angesehen wird,
die selber um diese Zeit schon lange Ihrer Freizeit nachgehen.
Diese Leute können vielleicht nicht verstehen, dass keiner der hier Beteiligten von
der ehrenamtlichen Tätigkeit einen finanziellen Vorteil hat.
Ich danke aber allen, die uns moralisch, mit Informationen oder finanziell unterstützen.








SH: Herr Dr. Wachs. Lassen Sie mich die Bundesjustizministerin Frau Zypries
zitieren:
"Die gespeicherten Daten von Telefon- und Internetverbindungen sollen auch künftig nur
von Polizei und Staatsanwaltschaft genutzt werden dürfen.
Verbindungsdaten dienen der Strafverfolgung,
insbesondere der Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität,
aber nicht der Befriedigung zivilrechtlicher Ansprüche der Musikindustrie.
Wenn wir anfangen, das zu erweitern, verliert der Staat an Glaubwürdigkeit" (Link).
Wenn nun die Abmahner sich gleich an die ISP wenden dürfen,
ja sogar Bestrebungen gibt die Hürde der One-Klick-Hoster zu überwinden,
heißt es nichts anders, das die Vorratsdatenspeicherung zu einem Institut
für zivilrechtliche Schadensersatzforderungen der Contentindustrie verkommt und
sagen wir einmal vorsichtig ausgedrückt,
Worte der Politiker nur bis zur Wiederwahl in einem Wahlkampf gelten?



Dr. Wachs: Nun das Bundesverfassungsgericht hat in einer Eilentscheidung
vom 11. März 2008 diesen Bestrebungen der Industrie einen klaren Riegel vorgeschoben.
Das Bundesverfassungsgericht hat das Gesetz zur Massenspeicherung
von Telefon- und Internetverbindungsdaten per Eilentscheidung nämlich stark eingeschränkt.
Die Speicherung der Daten bleibt vorläufig zulässig, das Gericht setzte aber hohe Hürden
für die Verwendung der Daten durch die Ermittlungsbehörden.
Die Richter führten aus es könnten, „im Einzelfall für den Betroffenen gewichtige Nachteile“ drohen,
weil mit Hilfe der Daten weit reichende Erkenntnisse über ihr Kommunikationsverhalten möglich seien.
Deshalb dürften die Daten bis auf weiteres nur bei schweren Straftaten abgerufen werden.
Dies umfasst zweifelsohne nicht das Tauschen von Musikwerken in Tauschbörsen ohne kommerzielle Interessen.
Die Richter werden sich nicht von politischen Änderungen beeinflussen lassen.
Bei einem der unterzeichnenden Verfassungsrichter Prof. Hoffmann-Riem hatte ich übrigens das Glück
einige Vorlesungen an der Universität Hamburg zu besuchen.
Prof. Hoffmann-Riem hat sich immer für die Freiheitsrechte eingesetzt und wird das sicher auch weiter tun.








SH: Die Podiumsdiskussion des Heise-Verlages auf der Cebit 2008 hat aufgezeigt,
das die dringende Notwendigkeit von Gesprächen zwischen den betroffenen Parteien besteht.
Hier wurden klar die Positionen definiert.
Leider wurden wieder vergessen, diejenigen zu beteiligen,
die Betroffen vom Abmahnwahn sind – die Abgemahnten.
Sollte diese Diskussionen weitergeführt werden, machen sie Sinn und welche Maßnahmen
müssten getroffen werden, damit die Kinder und Ihre Eltern noch besser informiert
und aufgeklärt werden?



Dr. Wachs: Nun ich denke, dass gerade im letzten Jahr schon einiges geschehen ist.
Es gab viel Berichterstattung zu dem Thema. Letztlich darf nicht vergessen werden,
dass hinter Abmahnungen neben dem Aufrütteleffekt nun auch handfeste finanzielle Interessen stehen.
Abgemahnte, welche die Zeche bezahlen müssen, stören da eher.
Auch die Rechteinhaber werden wenig Interesse daran haben, den Abgemahnten gegenüberzutreten.
Entsprechende Bestrebungen angeschoben durch den Verein wurden immer zurückgewiesen.








SH: Folgenden Post, fand ich in einem anderen Forum: (Link)
“Aus gegebenem Anlass möchten wir darüber informieren, dass wir unsere gerichtlichen Aktivitäten
noch weiter forcieren werden und nun eine ganze Reihe neuer Gerichtsverfahren
wie auch einstweilige Verfügungsverfahren gegen erfasste P2P-Nutzer anstrengen werden,
welche auf Abmahnungen unserer Kanzlei nicht umgehend reagiert haben bzw. reagieren.
Auch werden noch offene Forderungen verstärkt durch Klagen und Mahnverfahren beigetrieben werden.
Dies gilt auch für solche aus 2006 und 2007, da entsprechende Forderungen bislang keinesfalls verjährt sind.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es daher fahrlässig wäre,
den im hiesigen Forum des öfteren verbreiteten Empfehlungen folge zu leisten, welche besagen,
dass nach einer erfolgten Abmahnung keine weiteren Konsequenzen zu befürchten sind,
wenn hierauf gar nicht oder nur durch Abgabe einer sog. modifizierten UE reagiert wird.“
Ich kann es nicht nachvollziehen, ob dieser Post echt ist oder ein Joke.
Stellt dies, pure Verzweifelung dar über unsere Strategie der Abgabe der mod. UE – keine Zahlung,
sollte es als Ernsthafte Drohung aufgefasst werden oder sollte es man ignorieren?



Dr. Wachs: Nun ja die Kanzlei Schutt, Waetke neigt ja zu unkonventionellen Methoden.
Es scheint mittlerweile bestätigt worden zu sein, dass der Beitrag echt ist.
Das zeigt zunächst einmal dass die Abgemahnten und der Widerstand wahrgenommen
und auch ernst genommen wird.
Ich persönlich bin der Meinung, dass der Vorschlag des Vereins „mod. UE und fertig“
grundsätzlich eine erste gute Orientierung ist.
Auch um dem enormen Zeitdruck zu begegnen und die Zeit nutzen zu können um sich zu informieren.
Klar muss natürlich allen sein, die so verfahren, dass eine sehr lange Zeit (über drei Jahre)
noch diese Ansprüche eingeklagt werden können.
Leute mit schwächeren Nerven oder solche die einen klaren Abschluss des Verfahrens suchen,
sollten daher immer im Blick haben, ihre Abmahnung individuell durch einen Anwalt prüfen zu lassen.








SH: Herr Dr. Wachs. Das Bundesverfassungsgericht schränkt nach dem neusten Beschluss
die Vorratsdatenspeicherung ein. Was ist zu erwarten,
welche Konsequenzen hat es für den Abmahnwahn, wird die Industrie ab nächstes Jahr
an die Daten des Providers gelangen oder kann ich mir schon ein anderes Betätigungsfeld aussuchen?



Dr. Wachs: Es gibt da sicher noch weitere Felder, die der Aufmerksamkeit bedürfen,
Aber so schnell wird das Feld Abmahnungen noch nicht beendet werden.
Diese Jahr werden die Abmahnungen sicher noch fortgeführt. Ich hatte auf meiner Internetpräsenz (Link)
bereits dazu ausführlicher Stellung bezogen.
Ich bezweifele aber, dass – wenn die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht
so in der Hauptsache bestätigt wird – dass nächstes Jahr der Abmahnwahn über
die Vorratsdatenspeicherung so weiter geht oder gar schlimmer wird.
Hier werden die Verfassungsschützer dazwischen hauen. Andererseits hat die Erfahrung
des letzten Jahres gezeigt, dass die Lobbyarbeit und der Einfallsreichtum der Gegenseite
nicht zu unterschätzen ist.








SH: Nach einem Urteil des LG Hamburg, Az.: 308 O 76/0, wurde entschieden
das Selbstgefertigte Ausdrucke der proMedia GmbH kein geeignetes Beweismittel
für die Ermittlung von Filesharer darstellten. (Originaltext)
Ich zitiere:
"Der Strafanzeige werden selbst erstellte Ausdrucke der proMedia beigefügt,
die ihre Feststellungen belegen sollen (logfiles).
Diese Ausdrucke hat das Landgericht Hamburg jetzt nicht als ausreichenden Beleg
für die Teilnahme an einem P2P-Netzwerk
und dem Angebot von Musiktiteln zum Upload gewertet,
weil der Leiter des Ermittlungsdienstes von proMedia die in
den vorgelegten Ausdrucken enthaltenen Feststellungen nicht aus eigener Wahrnehmung
bestätigen konnte.
Er hat nur die Ermittlungen durch einen von der proMedia beschäftigten Studenten
auf Plausibilität überprüft.
Eigene Angaben, ob es sich bei der angebotenen Datei überhaupt um einen Musiktitel handelt,
konnte er nicht machen."
Herr Dr. Wachs. Kann man Vergleiche zu IT-Dienstleistungsanbieter aus der Schweiz ziehen,
oder sind diese Loggmethoden - anders gelagert und für uns nicht relevant?



Dr. Wachs: Ich bin da skeptisch, noch liegt mir das Urteil nicht im Volltext vor,
nach meinen Informationen ist das Urteil nur zwei Seiten lang.
Der Abgemahnte scheint das Glück gehabt zu haben, dass der Mitarbeiter
der Kanzlei Rasch nicht mehr in Deutschland war und die Kanzlei Rasch glaubte
auf einen bekannten Chefermittler als Zeugen setzen zu können.
Das Urteil zeigt aber bereits, dass die Richter immer mehr Kenntnis von dem Massengeschäft
Abmahnungen bekommen und davon nicht immer angetan sind.
Hamburg als „sichere Bank“ der Abmahnkanzleien – das war gestern.
Dieses Urteil scheint mir so nicht 1:1 auf die Datenermittlung der Schweizer übertragbar,
diese arbeiten etwas anders. Allerdings glaube ich, dass die genannte Entscheidung sicher
auch in der Schweiz zur Kenntnis genommen wird und auch dort für Aufregung sorgt
und möglicherweise einige Überarbeitungen nach sich zieht.







SH: Her Dr. Alexander Wachs. Ich bedanke mich recht herzlich für dieses
Gespräch und wünsche Ihnen und Ihrer Familie, ein gesegnetes und geruhsames
Osterfest.


Dr. Wachs: Ich wünsche ebenfalls allen Lesern und Ihnen natürlich ein frohes Osterfest
ohne Abmahnwahn und mit Zeit für die Familie und die Lieben.

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BeitragVerfasst am: 03 Mai 2008 11:45    Titel: Fragen zum Urteil? Antworten mit Zitat

Fragen zum Urteil

03. Mai 2008


SH: Herr RA Dr. Alexander Wachs. Gute und schlechte Nachrichten
verbreiten sich im INet wie der Wind. Auf der Seite einer Schweizer
Firma wird ein Urteil veröffentlicht wo Rückschlüsse zu ziehen sind
dass Sie Prozessbeteiligter sind. Könne Sie uns dazu etwas sagen?


Dr. Wachs: Es ist mir nicht ganz klar wie Rückschlüsse gezogen
werden können, dass ich ein Prozessbeteiligter war. Die Urteile sind
doch geschwärzt. Offenbar wurden hier gezielt Informationen durchgesickert.
Wer das war, weiß ich nicht, ist für mich auch unerheblich.
Das Urteil ist etwas zweischneidig. Positiv ist, dass eingeräumt wurde,
dass die WEP Verschlüsselung geeignet ist, die Störerhaftung zu durchbrechen.
Das ist bislang so noch nicht gelungen. Dann aber gleichzeitig gesagt wurde,
meine Mandantin hätte nicht bewiesen, dass Sie die Dateien nicht ins Internet
gestellt hätte. Wir sind natürlich in Berufung gegangen,
so dass das Urteil nicht rechtskräftig ist.





SH: Lassen Sie doch uns einmal näher auf die Urteilsbegründung
eingehen des AG Frankfurt.
Ist es nicht ein Widerspruch, wenn die WLAN-Verschlüsselung,
in diesem Fall WEP, als ausreichend eingeschätzt wird aber der
Beklagte nicht eindeutig den Nachweis erbringen konnte das er
zum Zeitpunkt nicht zu Hause war.
Sie hatten es zwar schon einmal in einem früheren Interview erwähnt,
aber aus meiner Sicht ist diese sekundäre Darlegungslast sehr
bedenklich. Nehmen wir an bei einem Loggdatum von September
2007, wer soll schlüssig beweisen können dass er nicht zu Hause war?
Natürlich nur wenn Sie die Berufung nicht damit gefährden.


Dr. Wachs: Tja da sind tatsächlich einige Frage offen geblieben,
die einer Klärung bedürfen. Von meiner Mandantin wurde verlangt noch
zu wissen, wo sie sich Ende 2006 aufgehalten habe.
Da dies nicht gelang wurde unterstellt, Sie habe die Rechtsverletzung
selbst begangen.
Dieser Schluss kam für mich „überraschend“ und wird sicherlich
einer Klärung durch die Berufungsrichter bedürfen





SH: Viele können sich vermutlich nichts darunter vorstellen.
Wie muss ich es verstehen, wenn ein Urteil im Namen des deutschen
Volkes gesprochen wird - aber Berufung eingelegt wird.
Verhandelt das gleiche Gericht diese Berufung, welche Konsequenzen
ergeben sich daraus für Ihren Mandanten, einfach wie geht es weiter?


Dr. Wachs: Das Urteil ist damit nicht rechtskräftig und wird
in der höheren Instanz überprüft.
Auch das berühmte OLG Frankfurt Urteil zur Störerhaftung wurde übrigens
erst in der Berufung gefällt.





SH: Sie werden vielleicht zu meiner Frage keine Stellung beziehen,
aber es ist doch befremdlich wenn man ein nicht rechtskräftiges
Urteil feiert wie den Sieg über den Untergang der Internettauschbörse?


Dr. Wachs:Nun, es ehrt uns Abmahngegner doch, wenn jeder unser
Schritte so genau beobachtet wird. Das heißt unsere Arbeit wird wahrgenommen.
Viel Feind, viel Ehr.
Ich warte jetzt erst einmal die Berufung ab.





SH: Herr Dr. Alexander Wachs.
Ich bedanke mich für dieses kurze Gespräch. Aber es notwendig
wenn man seriös informieren will, dass man Behauptungen hinterfragt.


Dr. Wachs: Immer wieder gerne Herr Heintsch.

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BeitragVerfasst am: 23 Jul 2008 11:10    Titel: Antworten mit Zitat

Interview mit RA Dr. Alexander Wachs
zu allgemeinen Rechtsfragen über das Thema:
“Die Loggfirmen, Wurzel des Übels?!“



Mittwoch, der 23. Juli 2008



SH: Herr RA Dr. Alexander Wachs. Ich möchte Sie recht herzlich zu einem
neuen Gespräch begrüßen.
Es entbrannte im Forum eine heftige Diskussion zu dem Thema: Logg-Firma.
Da wir aber nicht zu den Privilegierten Personen zählen die eine
Rechtsberatung erteilen dürfen, auch nicht nach dem neuen
Rechtsberatungsgesetz, möchten wir Sie als Rechtsanwalt um Ihre Meinung bitten.
Es gibt User die sich täglich informieren über das Thema: Abmahnwahn.
Immer wieder ist zu lesen dass IT-Dienstleistungsanbieter
(ich möchte nicht das jetzt einige beleidigt sind bei dem vulgären Wort Logg-Firma)
auf eigene Kappe in den Tauschbörsen “mit loggen“, die umstrittene E-Mail
an den Provider verschicken und anschließend diese selbstlosen Dienste dem RI anbieten.
Magmachef Herr Bartelt umschrieb es treffend:
Warum sollten wir das Rad ein zweites Mal erfinden.
Hätte eine derartige Vorgehensweise, wenn man sie beweisen könnte,
Einfluss auf eine mögliche Strategie gegen die Abmahner vor Gericht?



Dr. Wachs: Ich denke nicht, dass das so funktionieren würde wie Sie es beschreiben.
Einfach weil die Provider ohne entsprechende Legitimation wohl kaum
die entsprechenden Daten speichern würde.
Wenn dem Provider positiv bekannt ist, dass eine Logg-Firma einen Rechteinhaber vertritt
und diese in Kooperation mit einem Rechtsanwalt eine entsprechende Email versenden,
mögen die Provider auch einmal unbürokratischer agieren.
Aus den Strafakten ist mir aber positiv bekannt, dass die Provider
(von den bekannten Ausnahmen abgesehen) nicht daran interessiert sind Daten herauszugeben.

Ich halte es allerdings für denkbar, dass die Logg-Firmen Tauschbörsen scannen
und dann beim Rechteinhaber nachfragen, ob der nicht dagegen vorgehen möchte.
Das ist aber etwas gänzlich anderes. Dieses Vorgehen mag für einen Rechtsanwalt
standesrechtlich bedenklich sein,
Logg-Firmen sind aber reine Dienstleistungsunternehmen und dürften dies das auch.

Selbst wenn man aber Ihren Fall unterstellte – was wie gesagt
unwahrscheinlich bis unmöglich ist – käme es dann darauf an, was die
Logg-Firmen genau gemacht haben. Haben Sie ohne Erlaubnis Daten
heruntergeladen/zur Verfügung gestellt hätten sie sich ebenso wie
die Tauschbörsennutzer strafbar gemacht.




______________________________




SH: Bringt es etwas, wenn man aus der dunklen Vergangenheit der Logg-Firma etwas ans
"Tageslicht" bringt. Kann man dadurch die Glaubhaftigkeit, Seriosität oder sogar
die Beweisführung vor Gericht anzweifeln?
Ich möchte es an einem spekulativen Beispiel veranschaulichen.
Nehmen wir an es gäbe ein IT-Dienstleistungsanbieter in Sindelfingen.
Die ehemalige Geschäftsführerin wäre schon einmal in die Schlagzeilen der Gazetten gerückt.
Damals mit einer, nennen wir sie Seikon GmbH, ins Visier von Verbraucherschützer geraten ist
auf Grund von streitigen Horoskop-Service oder Stichpunkt Domainsicherung rund um
den Domain: Benedikt XVI. Nach Bekanntwerden dieser Geschäftspraktiken hat nun
dieser IT-Dienstleistungsanbieter seinen Firmensitz nach Stuttgart verlagert und
der Seriosität halber ist ihr Ehemann nun der Geschäftsführer.
Schauen wir zu viel Serien wie “Shark“, oder kann man in einem Prozess die Glaubhaftigkeit
der Beweise anzweifeln?



Dr. Wachs: Also zunächst möchte ich festhalten, dass ich weder die Firma kenne,
über die sie hypothetisch sprechen, noch die Person.
Im Internet geistern viele Gerüchte, die wie wir alle wissen, nicht alle wahr sind.
Es müsste daher zunächst überprüft werden, ob an dem was sie vortragen, etwas "dran ist".
Aber selbst wenn es stimmte, sehe ich keine rechtliche Grundlage, einem Geschäftsführer
die Handlungen eines anderen Geschäftsführers und damit der Firma zuzurechnen.
Schon allein daher wäre dieser Vortrag vor Gericht wohl nutzlos.

Letztlich kommt es vor Gericht aber bei Logg-Firmen vor allem auf die Unterlagen an,
welche sie über angebliche Rechtsverletzungen vorlegen.
Selbst wenn eine Person also einmal im grauen Bereich tätig gewesen wäre ist dies
für die Beweisbarkeit der vorgelegten Unterlagen von geringem Interessen.

Nur in Ausnahmefällen und bei besonderen Härtefällen – der von Ihnen skizzierte fällt
eindeutig nicht darunter- mögen die Richter am Rande die Seriosität der Firma berücksichtigen.
Grundsätzlich interessiert das Gericht aber die Qualifikation und die Art und Qualität
der dargelegten Logg-Daten. Das Gericht beurteilt schließlich nur den konkreten Fall.




______________________________




SH: Wir sind der Meinung dass sich die Abmahnung zu einem neuen Industriezweig
(Standardisierte Texte, Automatisierte Abläufe, Geschäftsmodell) formiert hat.
Teilen Sie die Meinung, dass wenn man von der “ Hydra der Abmahnung“ den letzten Kopf,
den der Logg-Firma abschlägt das Geschäftsmodell Abmahnung zu Ende ist
oder doch wieder zwei neue Köpfe nachwachsen?



Dr. Wachs: Nun ja ohne Logg-Firma keine Beweissicherung aber natürlich werden
immer neue Logg-Firmen entstehen. Das ist schließlich ein lukrativer Geschäftszweig.
Wichtig wäre in meinen Augen, dass es einen einheitlichen Standard bei den Logg-Firmen
gebe und die Logg-Firmen regelmäßig überprüft würden.

Es kann nicht richtig sein, dass die Telekom klare Vorgaben hat wie eine Telefonrechnung
bewiesen werden muss, aber über die LOGG Firmen, nach vollkommen unklaren Methoden
des Nachweises der Rechtsverletzung, tausende von Strafanzeigen gestellt werden.
Teilweise führen diese Strafanzeigen sogar zu Hausdurchsuchungen.




______________________________




SH: Streitig, das Thema, stellt die Arbeitsweise der Logg-Firmen bei Files
mit pornografischen Inhalt dar.
Spekulativ. Darf eine Logg-Firma zum Auffinden von Rechtsverstößen gegenüber
den Werken des Rechteinhabers, Files mit pornografischen Inhalt “zum Schein“
anbieten und/oder verteilen im P2P-Netzwerk?



Dr. Wachs: Nach meiner Meinung darf Sie das nicht, zumindest wäre eine Abmahnung dann treuwidrig,
wenn die Abgemahnten dem Rechteinhaber zurechenbar zu der Rechtsverletzung verleitet würden.
Die Abmahnung verstößt dann gegen Treu und Glauben.




______________________________




SH: Herr Dr. Wachs. Durch einen Bericht von Telepolis, wurde nicht nur
unser Forum: Abmahnwahn-Dreipage.de ein Stück bekannter
- Danke an den Heise-Verlag - sondern es wird eine neue Herangehensweise deutlich
in der Betrachtung des Abmahnwesens. Leecher-Mods (Download ohne Upload).
Die Abmahner erklären die zum Teil hohen Schadensersatzforderungen mit Lizenzanalogie usw..
Ist es laienhaft ausgedrückt nicht ein Schlupfloch der Zukunft,
auf die Art wir umgehen das Rauchverbot in Gaststätten durch Gründung eines Raucher-Verein,
wen man vorträgt dass bei MOD P2P-Clients – den so genannten Leecher MOD –
zwar der Download strafbar ist, aber eine Schadensersatzbemessung im alten Stil
(der Titel wurde fiktiv soundso viel zum Upload angeboten, beträgt pro Titel 0,99 € = 10.000 € SE)
nicht mehr angemessen ist.
Man hat zwar den urheberrechtlich geschützten Titel “gedownloadet“ aber nicht angeboten!
Teilen Sie diese Auffassung oder denken wir in einer falschen Richtung?



Dr. Wachs: Also da sollte differenziert werden, wenn tatsächlich ein
Leecher-Mod genutzt wurde, gibt dies tatsächlich Anlass die hohen Streitwerte anzugreifen.
Ich sehe hier nur das Problem, wer für die Nutzung des Leecher-Mods die Beweislast trägt
- wahrscheinlich der Abgemahnte. Und da beginnen die Probleme.
In tatsächlicher Hinsicht gibt es einiges zu bedenken.
Nur die wenigsten Nutzer werden Ihren Rechner innerhalb eines Jahres nicht einmal neu aufgesetzt haben,
mit der Folge dass über den Client nicht der Beweis angeboten werden kann, dass in der gesamten
Nutzungszeit (zumindest zum Zeit der Rechtsverletzung) 0 Byte zur Verfügung gestellt wurden.

Außerdem darf nicht vergessen werden, dass einige Logg-Firmen Testdownloads durchführen,
in diesen Fällen wäre der Vortrag ohnehin zum Scheitern verurteilt.




______________________________




SH: Herr Dr. Wachs. Es hat den Anschein das die Luft für die abmahnende Fraktion
dünner wird. Im speziellen meine ich die beiden überraschenden
Entscheidungen, des LG Frankenthal (Beschluss vom 21.05.2008 - Az. 6 O 156/08)
sowie des OLG Frankfurt a. M.(Urteil vom 01.07.2008 - Az. 11 U 52/07) .
Haben diese zwei Entscheidungen auf Dauer Bestand?



Dr. Wachs: Das LG Frankenthal wohl eher nicht.
In dieser Entscheidung sind zu viele Unstimmigkeiten um zu überzeugen.
Ich weiß aber nicht, ob hier Rechtsmittel eingelegt wurden.
Überzeugender hingegen die Entscheidung des OLG Frankfurt,
allerdings ist hier die Revision zum BGH zugelassen.
Und dieses Urteil ist definitiv noch nicht rechtskräftig.
Zu der Entscheidung des OLG Frankfurts finden Sie auch eine Darstellung
auf meiner Internestseite (Homepage).



______________________________




SH: Lassen Sie mich einmal den Grundtenor beider Entscheidungen thematisieren.
Erstens wird die IP-Adresse eindeutig zu den Verkehrsdaten und damit greift der
Datenschutz und Fernmeldegeheimnis, zweitens das die Störerhaftung unzweifelhaft
zwar auf eine politische Entscheidung basiert aber nicht
unangemessen ausgeweitet werden darf und als spektakulärer dritter Punkt die
Benennung des Beweisverwertungsverbotes.
Welche Folgen hätte ein Beweisverwertungsverbot für das Abmahnwesen und
haben Sie persönlich mit solchen Entscheidungen gerechnet?



Dr. Wachs: Ich habe definitiv nicht mit einer solchen Entscheidung
gerechnet. Ein Beweisverwertungsverbot hätte zumindest zur Folge, dass die
Abmahnungen so nicht aufrechterhalten werden könnten. Nun ist aber
einzuräumen, dass wie ich auch auf meiner Internestseite dargelegt habe, diese
Auffassung noch eine Mindermeinung darstellt.

Außerdem ist diese Diskussion wohl ohnehin mit dem zivilrechtlichen
Auskunftsanspruch gegenstandslos.




______________________________




SH: Können Sie mir eindeutig sagen, welchen Stellenwert eine IP-Adresse hat.
Bestands- oder Verkehrsdaten?



Dr. Wachs: Das ist wohl die Gretchenfrage derzeit:
Handelt es sich um Bestandsdaten oder um Verkehrsdaten.
Handelte es sich um Bestandsdaten könnte die IP-Adresse ohne Richterbeschluss
abgefragt werden.
Hier wird häufig argumentiert die IP-Adresse sei wie die Adresse im Telefonbuch
und damit Bestandsdate.
Die Gegenauffassung sagt die IP-Adresse gebe Anschluss darüber wer mit wem kommuniziert
und sei daher Verkehrsdate. Die Frage wer mit wem kommuniziert wäre nur über einen
Richterbeschluss auswertbar.

Die ältere Rechtsprechung tendiert zu der Auffassung es handele sich um
Bestandsdaten. Dieser Auffassung sind auch derzeit die Staatsanwaltschaften.
Die jüngere Rechtsprechung (OLG Frankfurt) hält eine Einordnung als
Verkehrsdaten für zutreffend.

Tendenziell scheint mir eine Einordnung als Bestandsdaten zutreffender,
so habe ich auch in meinen Beschwerden bei den Generalstaatsanwaltschaften
wegen der Abfragen ohne Richterbeschluss argumentiert.

Leider ist nicht einmal der Gesetzgeber zu dieser Frage eindeutig.




______________________________




SH: Herr Wachs. Ich möchte Ihnen die Frage eines Users (NB) aus unserem
Forum weiterreichen:
„"Meine Quellen" halten dieses Vorgehen nämlich für äußerst legitim!
D.h. eine 14-Tägige Fristsetzung mit der Bedingung geknüpft die
Anschuldigungen auch "individuell" darzulegen
(d.h. WER GENAU ist der Rechteinhaber, Fakten zur Datenerhebung,
Legitimationen etc. ...)
-ansonsten ist die Abmahnung gegenstandslos!
Grundidee: Hierbei soll mit den eigenen Waffen zurückgeschlagen werden.
Es wird ja davon ausgegangen, es handelt sich nicht um eine
Massenabmahnung!
Von daher ist eine -ich nenne das einfach 'mal - "Individualbehandlung" auch völlig OK!
Schließlich stellen die ja auch ne Menge an Anwaltskosten in Rechnung...
Da die der Forderung i.d.R. aber nicht nachkommen können
(wegen der Massenabmahnungen keine Zeit oder wegen dem Automatismus
keinen Überblick oder...oder...oder... --> abgesehen von der Tatsache,
dass die keine vernünftige Darlegung des Sachverhaltes liefern können),
ist die Abmahnung hinfällig!
"Formlos" bedeutet juristisch nämlich NICHT, dass es keiner gewissen Form bedarf!“

Ist dies eine neue revolutionäre Strategie?



Dr. Wachs: Also eine Fristsetzung ist zunächst nur dann hilfreich,
wenn nach Verstreichen der Frist auch eine Handhabe besteht.
Im konkreten Fall sehe ich diese eher nicht.
Wie bereits dargelegt gibt es kein Verbot der Massenabmahnung sondern nur
ein „Verbot“ der missbräuchlichen Abmahnung.
Wenn jemand an mich herantritt und sagt ich schulde Ihm 100 Euro kann ich nicht
eine Frist zum Beweis innerhalb von 2 Wochen setzen und wenn diese nicht erfüllt wird,
sagen damit ist der Anspruch gegenstandslos.

Juristischer formuliert: Es gibt keine Verpflichtung einen Anspruch vor
Ablauf der gesetzlichen Fristen zu begründen. Ebenso wenig kann der
Abmahner rechtswirksam aufgefordert werden, entweder sofort zu klagen
„oder für immer zu schweigen“. Für diese Fälle steht dem Abgemahnten nur
die negative Feststellungsklage zur Verfügung.




______________________________




SH: Herr Dr. Wachs. Immer wieder erkundigen sich Firmen die PCs von Kunden
warten und dabei abgemahnt werden, weil die P2P-Klienten automatisch und
ohne Kenntnis anlaufen wenn die Servicefirma Updates aus dem Internet holen.
Wenn jetzt eine Firma eine Abmahnung bekäme, wie sollte sie sich verhalten?



Dr. Wachs: Ich kenne diese Problematik aus der eigenen Praxis. Die einzige
Verteidigungsstrategie würde wohl über die Radio-Energy Entscheidung des LG München
gehen (Urt. v. 04.10.2007 - Az.: 7 O 2827/07).
Der Inhaber kann nicht alle seine Mitarbeiter überwachen.
Ob der Abgemahnte damit vor Gericht obsiegt, bliebe abzuwarten.




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SH: Herr Dr. Wachs. Vielen Dank für dieses Gespräch und weiterhin viel
Erfolg in Ihrer Arbeit.





Ende
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steffen
Site Admin


Anmeldungsdatum: 19.09.2007
Beiträge: 159
Wohnort: Steinwiesen

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BeitragVerfasst am: 23 Jul 2008 11:10    Titel: Antworten mit Zitat

Interview mit RA Dr. Alexander Wachs
zu allgemeinen Rechtsfragen über das Thema:
“Die Loggfirmen, Wurzel des Übels?!“



Mittwoch, der 23. Juli 2008



SH: Herr RA Dr. Alexander Wachs. Ich möchte Sie recht herzlich zu einem
neuen Gespräch begrüßen.
Es entbrannte im Forum eine heftige Diskussion zu dem Thema: Logg-Firma.
Da wir aber nicht zu den Privilegierten Personen zählen die eine
Rechtsberatung erteilen dürfen, auch nicht nach dem neuen
Rechtsberatungsgesetz, möchten wir Sie als Rechtsanwalt um Ihre Meinung bitten.
Es gibt User die sich täglich informieren über das Thema: Abmahnwahn.
Immer wieder ist zu lesen dass IT-Dienstleistungsanbieter
(ich möchte nicht das jetzt einige beleidigt sind bei dem vulgären Wort Logg-Firma)
auf eigene Kappe in den Tauschbörsen “mit loggen“, die umstrittene E-Mail
an den Provider verschicken und anschließend diese selbstlosen Dienste dem RI anbieten.
Magmachef Herr Bartelt umschrieb es treffend:
Warum sollten wir das Rad ein zweites Mal erfinden.
Hätte eine derartige Vorgehensweise, wenn man sie beweisen könnte,
Einfluss auf eine mögliche Strategie gegen die Abmahner vor Gericht?



Dr. Wachs: Ich denke nicht, dass das so funktionieren würde wie Sie es beschreiben.
Einfach weil die Provider ohne entsprechende Legitimation wohl kaum
die entsprechenden Daten speichern würde.
Wenn dem Provider positiv bekannt ist, dass eine Logg-Firma einen Rechteinhaber vertritt
und diese in Kooperation mit einem Rechtsanwalt eine entsprechende Email versenden,
mögen die Provider auch einmal unbürokratischer agieren.
Aus den Strafakten ist mir aber positiv bekannt, dass die Provider
(von den bekannten Ausnahmen abgesehen) nicht daran interessiert sind Daten herauszugeben.

Ich halte es allerdings für denkbar, dass die Logg-Firmen Tauschbörsen scannen
und dann beim Rechteinhaber nachfragen, ob der nicht dagegen vorgehen möchte.
Das ist aber etwas gänzlich anderes. Dieses Vorgehen mag für einen Rechtsanwalt
standesrechtlich bedenklich sein,
Logg-Firmen sind aber reine Dienstleistungsunternehmen und dürften dies das auch.

Selbst wenn man aber Ihren Fall unterstellte – was wie gesagt
unwahrscheinlich bis unmöglich ist – käme es dann darauf an, was die
Logg-Firmen genau gemacht haben. Haben Sie ohne Erlaubnis Daten
heruntergeladen/zur Verfügung gestellt hätten sie sich ebenso wie
die Tauschbörsennutzer strafbar gemacht.




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SH: Bringt es etwas, wenn man aus der dunklen Vergangenheit der Logg-Firma etwas ans
"Tageslicht" bringt. Kann man dadurch die Glaubhaftigkeit, Seriosität oder sogar
die Beweisführung vor Gericht anzweifeln?
Ich möchte es an einem spekulativen Beispiel veranschaulichen.
Nehmen wir an es gäbe ein IT-Dienstleistungsanbieter in Sindelfingen.
Die ehemalige Geschäftsführerin wäre schon einmal in die Schlagzeilen der Gazetten gerückt.
Damals mit einer, nennen wir sie Seikon GmbH, ins Visier von Verbraucherschützer geraten ist
auf Grund von streitigen Horoskop-Service oder Stichpunkt Domainsicherung rund um
den Domain: Benedikt XVI. Nach Bekanntwerden dieser Geschäftspraktiken hat nun
dieser IT-Dienstleistungsanbieter seinen Firmensitz nach Stuttgart verlagert und
der Seriosität halber ist ihr Ehemann nun der Geschäftsführer.
Schauen wir zu viel Serien wie “Shark“, oder kann man in einem Prozess die Glaubhaftigkeit
der Beweise anzweifeln?



Dr. Wachs: Also zunächst möchte ich festhalten, dass ich weder die Firma kenne,
über die sie hypothetisch sprechen, noch die Person.
Im Internet geistern viele Gerüchte, die wie wir alle wissen, nicht alle wahr sind.
Es müsste daher zunächst überprüft werden, ob an dem was sie vortragen, etwas "dran ist".
Aber selbst wenn es stimmte, sehe ich keine rechtliche Grundlage, einem Geschäftsführer
die Handlungen eines anderen Geschäftsführers und damit der Firma zuzurechnen.
Schon allein daher wäre dieser Vortrag vor Gericht wohl nutzlos.

Letztlich kommt es vor Gericht aber bei Logg-Firmen vor allem auf die Unterlagen an,
welche sie über angebliche Rechtsverletzungen vorlegen.
Selbst wenn eine Person also einmal im grauen Bereich tätig gewesen wäre ist dies
für die Beweisbarkeit der vorgelegten Unterlagen von geringem Interessen.

Nur in Ausnahmefällen und bei besonderen Härtefällen – der von Ihnen skizzierte fällt
eindeutig nicht darunter- mögen die Richter am Rande die Seriosität der Firma berücksichtigen.
Grundsätzlich interessiert das Gericht aber die Qualifikation und die Art und Qualität
der dargelegten Logg-Daten. Das Gericht beurteilt schließlich nur den konkreten Fall.




______________________________




SH: Wir sind der Meinung dass sich die Abmahnung zu einem neuen Industriezweig
(Standardisierte Texte, Automatisierte Abläufe, Geschäftsmodell) formiert hat.
Teilen Sie die Meinung, dass wenn man von der “ Hydra der Abmahnung“ den letzten Kopf,
den der Logg-Firma abschlägt das Geschäftsmodell Abmahnung zu Ende ist
oder doch wieder zwei neue Köpfe nachwachsen?



Dr. Wachs: Nun ja ohne Logg-Firma keine Beweissicherung aber natürlich werden
immer neue Logg-Firmen entstehen. Das ist schließlich ein lukrativer Geschäftszweig.
Wichtig wäre in meinen Augen, dass es einen einheitlichen Standard bei den Logg-Firmen
gebe und die Logg-Firmen regelmäßig überprüft würden.

Es kann nicht richtig sein, dass die Telekom klare Vorgaben hat wie eine Telefonrechnung
bewiesen werden muss, aber über die LOGG Firmen, nach vollkommen unklaren Methoden
des Nachweises der Rechtsverletzung, tausende von Strafanzeigen gestellt werden.
Teilweise führen diese Strafanzeigen sogar zu Hausdurchsuchungen.




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SH: Streitig, das Thema, stellt die Arbeitsweise der Logg-Firmen bei Files
mit pornografischen Inhalt dar.
Spekulativ. Darf eine Logg-Firma zum Auffinden von Rechtsverstößen gegenüber
den Werken des Rechteinhabers, Files mit pornografischen Inhalt “zum Schein“
anbieten und/oder verteilen im P2P-Netzwerk?



Dr. Wachs: Nach meiner Meinung darf Sie das nicht, zumindest wäre eine Abmahnung dann treuwidrig,
wenn die Abgemahnten dem Rechteinhaber zurechenbar zu der Rechtsverletzung verleitet würden.
Die Abmahnung verstößt dann gegen Treu und Glauben.




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SH: Herr Dr. Wachs. Durch einen Bericht von Telepolis, wurde nicht nur
unser Forum: Abmahnwahn-Dreipage.de ein Stück bekannter
- Danke an den Heise-Verlag - sondern es wird eine neue Herangehensweise deutlich
in der Betrachtung des Abmahnwesens. Leecher-Mods (Download ohne Upload).
Die Abmahner erklären die zum Teil hohen Schadensersatzforderungen mit Lizenzanalogie usw..
Ist es laienhaft ausgedrückt nicht ein Schlupfloch der Zukunft,
auf die Art wir umgehen das Rauchverbot in Gaststätten durch Gründung eines Raucher-Verein,
wen man vorträgt dass bei MOD P2P-Clients – den so genannten Leecher MOD –
zwar der Download strafbar ist, aber eine Schadensersatzbemessung im alten Stil
(der Titel wurde fiktiv soundso viel zum Upload angeboten, beträgt pro Titel 0,99 € = 10.000 € SE)
nicht mehr angemessen ist.
Man hat zwar den urheberrechtlich geschützten Titel “gedownloadet“ aber nicht angeboten!
Teilen Sie diese Auffassung oder denken wir in einer falschen Richtung?



Dr. Wachs: Also da sollte differenziert werden, wenn tatsächlich ein
Leecher-Mod genutzt wurde, gibt dies tatsächlich Anlass die hohen Streitwerte anzugreifen.
Ich sehe hier nur das Problem, wer für die Nutzung des Leecher-Mods die Beweislast trägt
- wahrscheinlich der Abgemahnte. Und da beginnen die Probleme.
In tatsächlicher Hinsicht gibt es einiges zu bedenken.
Nur die wenigsten Nutzer werden Ihren Rechner innerhalb eines Jahres nicht einmal neu aufgesetzt haben,
mit der Folge dass über den Client nicht der Beweis angeboten werden kann, dass in der gesamten
Nutzungszeit (zumindest zum Zeit der Rechtsverletzung) 0 Byte zur Verfügung gestellt wurden.

Außerdem darf nicht vergessen werden, dass einige Logg-Firmen Testdownloads durchführen,
in diesen Fällen wäre der Vortrag ohnehin zum Scheitern verurteilt.




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SH: Herr Dr. Wachs. Es hat den Anschein das die Luft für die abmahnende Fraktion
dünner wird. Im speziellen meine ich die beiden überraschenden
Entscheidungen, des LG Frankenthal (Beschluss vom 21.05.2008 - Az. 6 O 156/08)
sowie des OLG Frankfurt a. M.(Urteil vom 01.07.2008 - Az. 11 U 52/07) .
Haben diese zwei Entscheidungen auf Dauer Bestand?



Dr. Wachs: Das LG Frankenthal wohl eher nicht.
In dieser Entscheidung sind zu viele Unstimmigkeiten um zu überzeugen.
Ich weiß aber nicht, ob hier Rechtsmittel eingelegt wurden.
Überzeugender hingegen die Entscheidung des OLG Frankfurt,
allerdings ist hier die Revision zum BGH zugelassen.
Und dieses Urteil ist definitiv noch nicht rechtskräftig.
Zu der Entscheidung des OLG Frankfurts finden Sie auch eine Darstellung
auf meiner Internestseite (Homepage).



______________________________




SH: Lassen Sie mich einmal den Grundtenor beider Entscheidungen thematisieren.
Erstens wird die IP-Adresse eindeutig zu den Verkehrsdaten und damit greift der
Datenschutz und Fernmeldegeheimnis, zweitens das die Störerhaftung unzweifelhaft
zwar auf eine politische Entscheidung basiert aber nicht
unangemessen ausgeweitet werden darf und als spektakulärer dritter Punkt die
Benennung des Beweisverwertungsverbotes.
Welche Folgen hätte ein Beweisverwertungsverbot für das Abmahnwesen und
haben Sie persönlich mit solchen Entscheidungen gerechnet?



Dr. Wachs: Ich habe definitiv nicht mit einer solchen Entscheidung
gerechnet. Ein Beweisverwertungsverbot hätte zumindest zur Folge, dass die
Abmahnungen so nicht aufrechterhalten werden könnten. Nun ist aber
einzuräumen, dass wie ich auch auf meiner Internestseite dargelegt habe, diese
Auffassung noch eine Mindermeinung darstellt.

Außerdem ist diese Diskussion wohl ohnehin mit dem zivilrechtlichen
Auskunftsanspruch gegenstandslos.




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SH: Können Sie mir eindeutig sagen, welchen Stellenwert eine IP-Adresse hat.
Bestands- oder Verkehrsdaten?



Dr. Wachs: Das ist wohl die Gretchenfrage derzeit:
Handelt es sich um Bestandsdaten oder um Verkehrsdaten.
Handelte es sich um Bestandsdaten könnte die IP-Adresse ohne Richterbeschluss
abgefragt werden.
Hier wird häufig argumentiert die IP-Adresse sei wie die Adresse im Telefonbuch
und damit Bestandsdate.
Die Gegenauffassung sagt die IP-Adresse gebe Anschluss darüber wer mit wem kommuniziert
und sei daher Verkehrsdate. Die Frage wer mit wem kommuniziert wäre nur über einen
Richterbeschluss auswertbar.

Die ältere Rechtsprechung tendiert zu der Auffassung es handele sich um
Bestandsdaten. Dieser Auffassung sind auch derzeit die Staatsanwaltschaften.
Die jüngere Rechtsprechung (OLG Frankfurt) hält eine Einordnung als
Verkehrsdaten für zutreffend.

Tendenziell scheint mir eine Einordnung als Verkehrsdaten zutreffender,
so habe ich auch in meinen Beschwerden bei den Generalstaatsanwaltschaften
wegen der Abfragen ohne Richterbeschluss argumentiert.

Leider ist nicht einmal der Gesetzgeber zu dieser Frage eindeutig.




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SH: Herr Wachs. Ich möchte Ihnen die Frage eines Users (NB) aus unserem
Forum weiterreichen:
„"Meine Quellen" halten dieses Vorgehen nämlich für äußerst legitim!
D.h. eine 14-Tägige Fristsetzung mit der Bedingung geknüpft die
Anschuldigungen auch "individuell" darzulegen
(d.h. WER GENAU ist der Rechteinhaber, Fakten zur Datenerhebung,
Legitimationen etc. ...)
-ansonsten ist die Abmahnung gegenstandslos!
Grundidee: Hierbei soll mit den eigenen Waffen zurückgeschlagen werden.
Es wird ja davon ausgegangen, es handelt sich nicht um eine
Massenabmahnung!
Von daher ist eine -ich nenne das einfach 'mal - "Individualbehandlung" auch völlig OK!
Schließlich stellen die ja auch ne Menge an Anwaltskosten in Rechnung...
Da die der Forderung i.d.R. aber nicht nachkommen können
(wegen der Massenabmahnungen keine Zeit oder wegen dem Automatismus
keinen Überblick oder...oder...oder... --> abgesehen von der Tatsache,
dass die keine vernünftige Darlegung des Sachverhaltes liefern können),
ist die Abmahnung hinfällig!
"Formlos" bedeutet juristisch nämlich NICHT, dass es keiner gewissen Form bedarf!“

Ist dies eine neue revolutionäre Strategie?



Dr. Wachs: Also eine Fristsetzung ist zunächst nur dann hilfreich,
wenn nach Verstreichen der Frist auch eine Handhabe besteht.
Im konkreten Fall sehe ich diese eher nicht.
Wie bereits dargelegt gibt es kein Verbot der Massenabmahnung sondern nur
ein „Verbot“ der missbräuchlichen Abmahnung.
Wenn jemand an mich herantritt und sagt ich schulde Ihm 100 Euro kann ich nicht
eine Frist zum Beweis innerhalb von 2 Wochen setzen und wenn diese nicht erfüllt wird,
sagen damit ist der Anspruch gegenstandslos.

Juristischer formuliert: Es gibt keine Verpflichtung einen Anspruch vor
Ablauf der gesetzlichen Fristen zu begründen. Ebenso wenig kann der
Abmahner rechtswirksam aufgefordert werden, entweder sofort zu klagen
„oder für immer zu schweigen“. Für diese Fälle steht dem Abgemahnten nur
die negative Feststellungsklage zur Verfügung.




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SH: Herr Dr. Wachs. Immer wieder erkundigen sich Firmen die PCs von Kunden
warten und dabei abgemahnt werden, weil die P2P-Klienten automatisch und
ohne Kenntnis anlaufen wenn die Servicefirma Updates aus dem Internet holen.
Wenn jetzt eine Firma eine Abmahnung bekäme, wie sollte sie sich verhalten?



Dr. Wachs: Ich kenne diese Problematik aus der eigenen Praxis. Die einzige
Verteidigungsstrategie würde wohl über die Radio-Energy Entscheidung des LG München
gehen (Urt. v. 04.10.2007 - Az.: 7 O 2827/07).
Der Inhaber kann nicht alle seine Mitarbeiter überwachen.
Ob der Abgemahnte damit vor Gericht obsiegt, bliebe abzuwarten.




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